Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen ist zum Zweck der Erholung allen gestattet (gem. § 59 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)).
Das Betreten des Waldes ist grundsätzlich zum Zwecke der Erholung jedem erlaubt, so dass der Wald - selbst im Privateigentum - als öffentlich-zugänglicher Raum gilt, sofern kein erkennbares Betretungsverbot besteht (§ 15 Abs. 1 Hessisches Waldgesetz, § 14 Abs. 2 Bundeswaldgesetz).
Für die Überwachung von Flächen in der freien Landschaft (Feldflur und Wald) mittels einer Tierbeobachtungskamera (Wildkamera, Fotofalle, Drohne etc.) gilt Art. 6 Absatz 1 lit. f) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).
Gemäß Art. 6 Absatz 1 lit. f) DS-GVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen […].
Das rein private Betreiben von Tierbeobachtungskameras im öffentlich zugänglichen Raum und somit auch in der freien Landschaft, das heißt im Wald und in der Feldflur, ist datenschutzrechtlich grundsätzlich - auch z.B. zum Schutz von Eigentum - nicht erlaubt.
Liegt im Ausnahmefall ein berechtigtes Interesse des Überwachenden vor, dem kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der von der Überwachung betroffenen Person entgegensteht, kann eine Überwachung mit einer Tierbeobachtungskamera zulässig sein.
| • | den Einsatz von Tierbeobachtungskameras, die selbständig erkennen, ob es sich bei dem Objekt um einen Menschen handelt und diesen Bereich vollständig aus dem Bild tilgt, • das Anbringen der Kamera auf maximal 1 Meter Höhe, |
| • | der Ausrichtung direkt auf den Boden, |
| • | der Ausrichtung gegen den Himmel (Vogelerkennungskameras zur Vermeidung von Vogelschlag z.B. an Windenergieanlagen) |
Gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht weiter erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen Betroffener einer weiteren Speicherung entgegenstehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO). Der Europäische Datenschutzausschuss geht von einer Speicherdauer von maximal 72 Stunden aus (Guidelines 3/2019 on processing of personal data through video devices, Adopted on 29 January 2020, Rn. 121).
Ein Verstoß gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie eine mangelnde Transparenz (fehlende Hinweisbeschilderung) erfüllen den Bußgeldtatbestand nach Art. 83 Abs. 5 DS-GVO und können mit bis zu 20.000.000 € oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.