Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und der §§ 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen in ihrer Sitzung am 11.06.2026 folgende Satzung beschlossen:
| (1) | Die Gemeinde Ehringshausen betreibt im Rahmen ihrer Aufgaben als Kooperationspartner des „Paktes für den Ganztag“ Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen Ehringshausen und Katzenfurt als öffentliche Einrichtung. |
| (2) | Durch die Aufnahme eines Kindes entsteht zwischen den Erziehungsberechtigten und der Gemeinde Ehringshausen ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. |
| (1) | Das Angebot richtet sich an Schülerinnen und Schüler der Grundschulen Ehringshausen und Katzenfurt am jeweiligen Schulstandort. |
| (2) | Über Ausnahmen entscheidet der Gemeindevorstand. |
| (1) | Das Angebot erfolgt grundsätzlich an fünf Tagen pro Woche. |
| (2) | Die Gemeinde Ehringshausen kann unterschiedliche Betreuungsmodule entsprechend den Vorgaben des Schulträgers anbieten. |
| (3) | Art, Umfang, Betreuungsmodule, Betreuungszeiten, Ferienbetreuung, Schließzeiten und organisatorische Regelungen werden durch den Gemeindevorstand im Benehmen mit den jeweiligen Schulleitungen und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Schulträgers festgelegt. Schulstandortbezogene Ausgestaltungen ergeben sich aus den jeweiligen pädagogischen Ganztags- und Zeitkonzepten. |
| (1) | Die Teilnahme setzt eine schriftliche oder digitale Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten voraus. |
| (2) | Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich bis zum 31. Mai für das folgende Schuljahr. |
| (3) | Die Aufnahme erfolgt durch Bescheid des Gemeindevorstandes. |
| (4) | Mit Zugang des Aufnahmebescheides entsteht das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis. |
| (5) | Die Teilnahme ist grundsätzlich verbindlich für mindestens ein Schulhalbjahr. |
| (6) | Gesetzliche Ansprüche auf ganztägige Förderung bleiben unberührt. |
| (1) | Gesetzliche Betreuungsansprüche sind vorrangig zu berücksichtigen. |
| (2) | Soweit vorhandene Plätze nicht ausreichen, entscheidet der Gemeindevorstand nach sachgerechten Kriterien. |
| (1) | Die Gemeinde Ehringshausen bietet im Rahmen des „Paktes für den Ganztag“ Ferienbetreuung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Vorgaben des Landes Hessen und der Regelungen des Schulträgers an. |
| (2) | Die Ferienbetreuung umfasst grundsätzlich eine Kernbetreuungszeit von acht Zeitstunden täglich an fünf Betreuungstagen pro Woche. |
| (3) | Die Teilnahme setzt eine gesonderte verbindliche Anmeldung voraus. |
| (4) | Ferienangebote können schulübergreifend oder an zentralen Betreuungsstandorten durchgeführt werden. |
| (5) | Ein Anspruch auf einen bestimmten Betreuungsort oder auf Beförderung besteht nicht. |
| (6) | Die konkreten Betreuungszeiten, Anmeldefristen und Schließzeiten werden jährlich bekanntgegeben. |
| (7) | Die Einrichtung kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben während eines Kalenderjahres bis zu vier Wochen geschlossen werden. |
Für die Inanspruchnahme der Angebote werden Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.
Erziehungsberechtigte haben insbesondere:
| (1) | Kann ein Kind das Betreuungsangebot nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten die Einrichtung unverzüglich über die Abwesenheit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. | |
| (2) | Bei Erkrankungen oder sonstigen Gründen der Nichtteilnahme besteht kein Anspruch auf Nachholung der Betreuungszeiten oder Erstattung von Gebühren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. | |
| (3) | Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen der Anmeldung schriftlich festzulegen, | |
|
| 1. | ob das Kind nach Ende der Betreuungszeit abgeholt wird, |
|
| 2. | durch welche Personen das Kind abgeholt werden darf, |
|
| 3. | ob und zu welchem Zeitpunkt das Kind den Heimweg selbstständig antreten darf. |
| (4) | Änderungen der Abhol- und Heimwegregelungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Mitteilung durch die Erziehungsberechtigten. | |
| (5) | Das Betreuungspersonal ist nur im Rahmen der festgelegten Betreuungszeiten aufsichtspflichtig. | |
| (6) | Verlässt ein Kind entsprechend der schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten die Einrichtung eigenständig, endet die Aufsichtspflicht der Gemeinde Ehringshausen mit dem Verlassen der Einrichtung. | |
| (7) | Die Gemeinde Ehringshausen kann aus organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründen nähere Regelungen zur Abholung, Heimwegregelung und Anwesenheitsdokumentation treffen. | |
| (1) | Ein Kind kann insbesondere, auch zeitweise, ausgeschlossen werden bei: |
|
| - wiederholtem Zahlungsverzug, |
|
| - schwerwiegenden oder wiederholten Regelverstößen, |
|
| - nachhaltiger Störung des Betriebsablaufs, |
|
| - Gefährdung anderer Kinder oder Beschäftigter. |
| (2) | Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. |
| (3) | Die jeweilige Schulleitung ist zu beteiligen. |
| (1) | Der Gemeindevorstand kann die Aufnahme widerrufen, insbesondere wenn: |
|
| - Voraussetzungen entfallen, |
|
| - unrichtige Angaben gemacht wurden, |
|
| - erhebliche Verstöße gegen die Satzung vorliegen. |
| (2) | Das Benutzungsverhältnis endet insbesondere: |
|
| - durch schriftliche Abmeldung, |
|
| - Schulwechsel, |
|
| - Ausschluss, |
|
| - Ende der Grundschulzeit. |
Die Aufsicht erfolgt an den jeweiligen Schulstandorten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der organisatorischen Regelungen des Ganztagsangebotes.
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzungen über die Benutzung der Betreuenden Grundschulen Ehringshausen und Katzenfurt treten am 31.07.2026 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Ehringshausen, den 12.06.2026