Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sowie der §§ 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in den jeweils geltenden Fassungen hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen in ihrer Sitzung am 11.06.2026 folgende Gebührenordnung beschlossen:
| (1) | Für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote im Rahmen des „Paktes für den Ganztag“ erhebt die Gemeinde Ehringshausen Benutzungsgebühren. |
| (2) | Gebührenpflichtig sind die Erziehungsberechtigten oder sonstigen zur Zahlung Verpflichteten. |
| (3) | Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. |
| (1) | Die Gebührenpflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes in das Betreuungsangebot. |
| (2) | Die Gebührenpflicht endet mit Beendigung des Benutzungsverhältnisses. |
| (3) | Die Gebühren sind grundsätzlich monatlich im Voraus bis zum 5. eines Monats zu entrichten. |
| (4) | Die Gebührenpflicht besteht grundsätzlich für zwölf Kalendermonate je Betreuungsjahr. |
| Das Betreuungsjahr beginnt regelmäßig am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. |
| (5) | Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn das Angebot aufgrund von |
| - Krankheit des Kindes, |
| - sonstigen Fehlzeiten, |
| - Schulferien, |
| - gesetzlichen Feiertagen, |
| - beweglichen Ferientagen, |
| - kurzfristigen Schließungen, |
| - sonstigen organisatorischen Gründen |
| - nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen wird. |
| (6) | Eine vorübergehende Nichtinanspruchnahme des Betreuungsangebotes berührt die Gebührenpflicht grundsätzlich nicht. |
| (1) | Für die Teilnahme am Ganztagsangebot werden folgende Gebühren erhoben: | |
| Kurzes Modul | |
| (Betreuungsumfang bis zu 8 Zeitstunden): | 50,00 Euro monatlich je Kind |
| Langes Modul | |
| (Betreuungsumfang bis zu 10 Zeitstunden): | 80,00 Euro monatlich je Kind |
| (2) | Maßgeblich ist das jeweils abgeschlossene Betreuungsmodul. | |
| (3) | Änderungen der Gebühren bedürfen einer Änderung dieser Gebührenordnung. | |
| (1) | Für Kinder, die zum Ganztagsangebot angemeldet sind, wird für die Teilnahme an der Ferienbetreuung keine zusätzliche Gebühr erhoben. | |
| (2) | Für Kinder, die nicht für das Ganztagsangebot angemeldet sind, werden folgende Gebühren erhoben: | |
| bis zu 8 Zeitstunden: | 80,00 Euro je Ferienwoche |
| bis zu 10 Zeitstunden: | 100,00 Euro je Ferienwoche |
| (3) | Die Anmeldung zur Ferienbetreuung ist verbindlich. | |
| (4) | Die Gebührenpflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme. | |
| (1) | Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist nicht Bestandteil der Benutzungsgebühren. |
| (2) | Die Organisation und Durchführung der Mittagsverpflegung erfolgt nach Maßgabe der Regelungen des Schulträgers. |
| (3) | Die Abrechnung der Kosten für die Mittagsverpflegung erfolgt unmittelbar über die durch den Schulträger bereitgestellten Abrechnungssysteme oder beauftragten Stellen. |
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.
| (1) | Rückständige Gebühren werden nach den gesetzlichen Vorschriften beigetrieben. |
| (2) | Wiederholter erheblicher Zahlungsverzug kann nach Maßgabe der Benutzungssatzung zum Ausschluss vom Betreuungsangebot führen. |
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Die Gebührenordnungen der Betreuenden Grundschulen der Gemeinde Ehringshausen treten zum 31.07.2026 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Ehringshausen, den 12.06.2026