Momentan besteht in Hessen weiterhin hohen Waldbrandgefahr.
Rauchen ist im Wald verboten, da glühende Zigarettenkippen Brände verursachen können. Wer mit dem Auto unterwegs ist, sollte Zigaretten auf keinen Fall aus dem Auto werfen. Trockenes Gras neben der Fahrbahn kann schnell Feuer fangen.
Wer in Wald- oder Feldnähe ein Fahrzeug abstellen möchte, sollte das nur auf gekennzeichneten Parkplätzen tun.
Stark erhitze Fahrzeugteile, wie zum Beispiel ein Katalysator, können bei trockener Vegetation Brände auslösen.
Zudem gilt: Zufahrtswege für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge müssen immer freigehalten werden.
Behördlich abgenommene Einrichtungen zur Unterhaltung eines Feuers (Grillhütten), die entspr. baulich gegen Funkenflug etc. gesichert sind, dürfen vorerst weiterbetrieben werden.
Es wird jedoch auf Einhaltung der Nutzungsbestimmungen hingewiesen, insb. bzgl. der Überwachung des Feuers, der Löschung sowie der Entsorgung der Feuerreste (Asche, Glut).
Sonstiges offenes Feuer einschl. Rauchen sind im Wald und im Abstand bis zu 100 m vom Wald untersagt.
Es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 8 HWaldG Waldschutz hingewiesen!
Wird ein Waldbrand entdeckt, sollte sofort der Notruf 112 gewählt und die Feuerwehr alarmiert werden.
§ 8 HWaldG - Waldschutz
| (1) | 1. | Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer müssen den Wald angemessen gegen eine Schädigung durch tierische und pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse und Feuer schützen. | |
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| 2. | Dies umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. | |
| (2) | Die Forstbehörden haben die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwehren, die dem Wald durch tierische oder pflanzliche Schädlinge, durch Naturereignisse oder Feuer drohen; die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gelten entsprechend. | ||
| (3) | Im Wald und im Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand | ||
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| 1. | darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden, | |
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| 2. | dürfen brennende oder glimmende Gegenstände nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden. | |
| (4) | Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt, außer bei hoher Brandgefahr, nicht für | ||
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| 1. | das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die behördlich, insbesondere bau- oder gewerberechtlich, genehmigt wurde, | |
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| 2. | das Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung, | |
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| 3. | das Verbrennen von Baumteilen aus Gründen des Waldschutzes gegen tierische Schädlinge. | |
| (5) | Ein nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genehmigtes oder nach Abs. 4 zulässiges Feuer ist ständig zu beaufsichtigen. | ||
| (6) | 1. | Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer von Privatwald haben Anspruch auf Erstattung der durch einen Waldbrand entstandenen Kosten durch das Land für Löscharbeiten, Aufräumung, Erschwernis der Holzernte, Hiebsunreifeverluste, Wertminderungen von Nutzholz, Gutachten zur Ermittlung des Schadens und die Wiederaufforstung bis zur Sicherung der Neuanpflanzung, wenn | |
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| 1. | die Brandursache nicht von der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer zu vertreten ist und nicht auf höherer Gewalt beruht und |
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| 2. | die Verursacherin oder der Verursacher nicht zu ermitteln ist oder zur Ersatzleistung nicht in der Lage ist. |
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| 2. | Soweit das Land Kosten nach Satz 1 erstattet, gehen Ansprüche der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers gegen Dritte auf das Land über. | |