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Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehringshausen
Ausgabe 28/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Kostenbeitragssatzung ab dem 01.09.2024

Kostenbeitragssatzung

zur Satzung der Gemeinde Ehringshausen über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder (Kostenbeitragssatzung, KBS)

Auf Grundlage von § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (neugefasst durch Bekanntmachung v. 11.9.2012, BGBl. I 2022, zuletzt geändert am 4.05.2021 BGBl. I, S. 882)), § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18.12.2006, GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.6.2020, GVBl. S. 436, § 1 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.3.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.5.2018, GVBl. S. 247 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen in ihrer Sitzung vom 04.Juli 2024 die nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1 Kostenbeitragspflicht

(1)

Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten.

(2)

Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.

(3)

Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist.

(4)

Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

(5)

Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme der sich aus § 2 ergebende Kostenbeitrag für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsversorgung.

(6)

Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen in der Kindertageseinrichtung erhoben.

§ 2 Kostenbeitrag

(1)

Der Kostenbeitrag beträgt:

In Fällen der Mehrinanspruchnahme nach § 6 Abs. 1 der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Gemeinde Ehringshausen erhöht sich der Kostenbeitrag je zusätzlich in Anspruch genommener Betreuungsstunde um den vorstehend als Kosten je Betreuungsstunde ausgewiesenen Betrag.

(2)

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde, wird für das Kind mit dem höheren Kostenbeitrag der volle Beitrag erhoben und das andere und jedes weitere Kind der Familie wird vom Kostenbeitrag befreit.

Bei der Feststellung des Kostenbeitrages der Kinder ist § 2 Absatz 3 der Kostenbeitragssatzung zu berücksichtigen.

(3)

Soweit das Land Hessen der Gemeinde Ehringshausen jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

1.

ein Kostenbeitrag nach dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde

2.

ein Kostenbeitrag nach dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde

3.

der Kostenbeitrag nach dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

(5)

Nimmt ein Vorschulkind ein Betreuungsangebot in der Tageseinrichtung nach Abschluss des Kindergartenjahrs in Anspruch, wird folgender Kostenbeitrag pro Woche festgesetzt:

halbtags

(07:00 Uhr - 13:00 Uhr):

Zwischenmodul

(07.00 Uhr - 15.00 Uhr)

ganztags

(07:00 Uhr - 16.30 Uhr):

§ 2 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(6)

Bei verspäteter Abholung im Sinne des § 9 Abs. 8 der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Gemeinde Ehringshausen wird je angefangener Viertelstunde ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe von 5,- € je Kind fällig.

§ 3 Verpflegungsentgelt

Der Gemeindevorstand legt das monatliche Verpflegungsentgelt so fest, dass die der Gemeinde für die Verpflegung entstehenden Kosten gedeckt werden. Dabei ist ein monatliches Verpflegungsentgelt und ein Preis für ein Einzelessen festzulegen.

§ 4 Abwicklung der Kostenbeiträge

(1)

Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)

Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am Ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu zahlen.

(3)

Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (§ 6 Abs. 4 der Satzung über die Betreuung von Kinder in den Tageseinrichtungen der Gemeinde Ehringshausen weiterzuzahlen.

(4)

Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, entfällt die Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit bis zur Wiederaufnahme.

(5)

Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII bei der zuständigen Stelle ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.

§ 5 Datenschutz

(1)

Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und beim Betroffenen erhoben über

1.

Name, Vorname(n) des Kindes und der gesetzlichen Vertreter,

2.

Anschrift,

3.

Geburtsdatum des Kindes,

4.

Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die Tageseinrichtungen im Gebiet der Gemeinde Ehringshausen besuchen.

(2)

Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde Ehringshausen über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder (Kostenbeitragssatzung, KBS) vom 22.07.2022 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Ehringshausen, den 05.07.2024

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Ehringshausen
Mock
Bürgermeister