Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), der §§ 1 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), sowie der §§ 31 und 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 93), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen am 20.08.2026 folgende Kostenbeitragssatzung beschlossen:
| (1) | Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten. |
| (2) | Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat im Voraus zu entrichten. |
| (3) | Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist. |
| (4) | Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags. |
| (5) | Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme der sich aus § 2 ergebende Kostenbeitrag für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsversorgung. |
| (6) | Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen in der Kindertageseinrichtung erhoben. |
| (1) | Der Kostenbeitrag beträgt: |
| für Kinder mit einer Betreuungszeit | U3 ab 01.01.2025 | U3 ab 01.01.2027 | Ü3 ab 01.01.2025 | Ü3 ab 01.01.2027 |
| 7:00 - 13:00 Uhr | 153,00 € | 162,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 7:00 - 15:00 Uhr | 204,00 € | 216,00 € | 51,00 € | 53,00 € |
| 7:00 - 16:30 Uhr | 242,25 € | 256,50 € | 89,25 € | 92,75 € |
| daraus ergeben sich Kosten je Betreuungsstunde von | 25,50 € | 27,00 € | 25,50 € | 26,50 € |
| In Fällen der Mehrinanspruchnahme nach § 6 Abs. 1 der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Gemeinde Ehringshausen erhöht sich der Kostenbeitrag je zusätzlich in Anspruch genommener Betreuungsstunde um den vorstehend als Kosten je Betreuungsstunde ausgewiesenen Betrag. |
| Hieraus ergibt sich: |
| Betreuungszeit | tägliche. Betr.-Zeit | beitragsfreie Zeit Ü3 | Beitragspflichtige Zeit Ü3 | Kosten je Betreuungsstunde ab 2027 | monatlicher Beitrag Ü3 ab 2027 |
| 7:00 - 13:00 Uhr | 6,0 Std. | 6,0 Std. | 0,0 Std. | 26,50 € | 0,00 *€ |
| 7:00 - 15:00 Uhr | 8,0 Std. | 6,0 Std. | 2,0 Std. | 26,50 € | 53,00 € |
| 7:00 - 16:30 Uhr | 9,5 Std. | 6,0 Std. | 3,5 Std. | 26,50 € | 92,75 € |
| (*Bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres ist die Beitragsfreistellung nach Abs. 3 Ziffer 1 berücksichtigt.) | |
| (2) | Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde, wird für das Kind mit dem höheren Kostenbeitrag der volle Beitrag erhoben und das andere und jedes weitere Kind der Familie wird vom Kostenbeitrag befreit. | |
| Bei der Feststellung des Kostenbeitrages der Kinder ist § 2 Absatz 3 der Kostenbeitragssatzung zu berücksichtigen. | |
| (3) | Soweit und solange das Land Hessen der Gemeinde Ehringshausen Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes: | |
| 1. | Für Kinder in dieser Altersgruppe wird ein Kostenbeitrag nach dieser Satzung nicht erhoben, soweit sie in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 HKJGB) betreut werden und ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde. |
| 2. | Wird für Kinder in dieser Altersgruppe ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht, wird nur für die über sechs Stunden täglich hinausgehende Betreuungszeit ein anteiliger Kostenbeitrag erhoben. Die Höhe des anteiligen Kostenbeitrags ergibt sich aus der Beitragstabelle nach Abs. 1. |
| 3. | Wird ein Kind dieser Altersgruppe in einer Krippengruppe (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB) betreut, vermindert sich der nach Abs. 1 festgesetzte Kostenbeitrag für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB. |
| 4. | Eine darüber hinausgehende automatische Anpassung der in Abs. 1 festgesetzten Kostenbeiträge an die Höhe der Landeszuweisungen erfolgt nicht. Änderungen der in Abs. 1 festgesetzten Kostenbeiträge bleiben einer Änderung dieser Satzung vorbehalten. |
| (4) | Nimmt ein Vorschulkind ein Betreuungsangebot in der Tageseinrichtung nach Abschluss des Kindergartenjahrs in Anspruch, wird folgender Kostenbeitrag pro Woche festgesetzt: | ||
| halbtags | (07:00 Uhr - 13:00 Uhr): | 50,00 Euro |
| Zwischenmodul | (07:00 Uhr - 15:00 Uhr): | 80,00 Euro |
| ganztags | (07:00 Uhr - 16.30 Uhr): | 100,00 Euro |
| § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung. | ||
| (5) | Bei verspäteter Abholung im Sinne des § 9 Abs. 8 der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Gemeinde Ehringshausen wird je angefangener Viertelstunde ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe von 5,- € je Kind fällig. | ||
Der Gemeindevorstand legt das monatliche Verpflegungsentgelt so fest, dass die der Gemeinde für die Verpflegung entstehenden Kosten gedeckt werden. Dabei ist ein monatliches Verpflegungsentgelt und ein Preis für ein Einzelessen festzulegen. Das Verpflegungsentgelt umfasst Mittagessen und gegebenenfalls Frühstück.
Das Verpflegungsentgelt wird für Kinder erhoben, die an der Mittagsverpflegung teilnehmen oder aufgrund des gebuchten Betreuungsmoduls verpflichtend daran teilnehmen.
| (1) | Die Kostenbeitragspflicht entsteht am Monatsanfang der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung zum Monatsende oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen. |
| (2) | Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am Ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu zahlen. |
| (3) | Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (§ 6 Abs. 4 der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Gemeinde Ehringshausen) weiterzuzahlen. |
| (4) | Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, entfällt die Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit bis zur Wiederaufnahme. |
| (5) | Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII bei der zuständigen Stelle ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden. |
| (6) | Werden nach zweimaliger Mahnung die ausstehenden Kostenbeiträge einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen nicht vollständig beglichen, kann die Gemeinde den Betreuungsumfang durch Bescheid auf das Halbtagsmodul reduzieren. Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist dann nicht mehr möglich. |
| Sind Entgelte für die Mittagsverpflegung rückständig, kann die Teilnahme an der Mittagsverpflegung bis zum vollständigen Ausgleich der Rückstände ausgeschlossen werden. |
| Wird die Androhung eines Ausschlusses vom Besuch der Tageseinrichtung für Kinder erforderlich, können hierfür Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der jeweils geltenden Verwaltungskostensatzung erhoben werden. |
Für die Festsetzung und Erhebung der Kostenbeiträge sowie des Verpflegungsentgelts werden die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet. Hierzu gehören insbesondere Name, Anschrift und Geburtsdaten des Kindes und der Erziehungsberechtigten sowie die für die Festsetzung von Kostenbeiträgen, Ermäßigungen und Verpflegungsentgelten erforderlichen Angaben.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die Löschung der Daten erfolgt nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde Ehringshausen über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder (Kostenbeitragssatzung, KBS) vom 22.07.2022 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Ehringshausen, den 21.08.2026