Der bei den Kommunalwahlen in den Ortsbeirat Kölschhausen der Gemeinde Ehringshausen gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
lfd. Nr. 1, Herr Christian Petry hat mit Schreiben vom 21.09.2023 auf sein Mandat verzichtet.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in den Ortsbeirat der Gemeinde Ehringshausen nachrückt:
Nr. 3 — Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD
lfd. Nr. 4, Herr Steffen Petry, 95 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter Ralf Schaub, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Ehringshausen, 22.09.2023