Aufgrund der §§ 98 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen am 13.11.2025 folgende
beschlossen:
Mit dem Nachtragsplan werden
Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbetrag in Höhe von 1.932.000 € aus. Der Haushaltsausgleich ist durch den Rückgriff auf die ordentliche Rücklage (§24 GemHVO) sichergestellt.
Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelbedarf von 600.100 € aus. Er gilt als ausgeglichen, da der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit in Höhe von 845.900 € die Auszahlungen für die ordentliche Kredittilgung in Höhe von 103.000 € übersteigen (§ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO bzw. § 3 Abs. 3 GemHVO).
Kredite werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 23.425.000 € festgesetzt.
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 30.01.2025 beschlossene Stellenplan.
Die Festlegungen für Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft bleiben unverändert.
35630 Ehringshausen, den 13.11.2025
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an folgenden Tagen im Rathaus, Kämmerei, Zimmer 306, während den Dienststunden öffentlich aus:
Donnerstag, den 04.12.2025 bis Mittwoch, den 17.12.2025
35630 Ehringshausen, den 27.11.2025
Die nach der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Lahn-Dill-Kreises ist mit Schreiben vom 25. November 2025 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
| I. | Aufsichtsbehördliche Genehmigung (ABG) der Nachtragshaushaltssatzung 2025 der Gemeinde Ehringshausen |
Gemäß § 97a i. V. m. den §§ 98 und 102 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Ehringshausen aufgrund der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13. November 2025 zum Nachtrag folgende
Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025
| a. | des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 102 HGO bis zu einer Höhe von |
| 2.425.000 € (i.W.: zwei Millionen vierhundertfünfundzwanzigtausend Euro) |
Die Haushaltssatzung 2025 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgender Auflage verbunden:
Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs.3 HGO bekannt zu machen. Den Beleg dafür und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) i. S. v. § 97 Abs. 4 HGO bitte ich bis zum 30. Januar 2026 zu übersenden.
(Siegel)