Auf Grundlage von § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (neugefasst durch Bekanntmachung v. 11.9.2012, BGBl. I 2022, zuletzt geändert am 4.05.2021 BGBl. I, S. 882)), § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18.12.2006, GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.6.2020, GVBl. S. 436, § 1 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.3.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.5.2018, GVBl. S. 247 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen in ihrer Sitzung vom 26.01.2023 die nachfolgende Satzung beschlossen:
| (1) | Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten. |
| (2) | Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten. |
| (3) | Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist. |
| (4) | Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags. |
| (5) | Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme der sich aus § 2 ergebende Kostenbeitrag für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsversorgung. |
| (6) | Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen in der Kindertageseinrichtung erhoben. |
(1) Der Kostenbeitrag beträgt
| für Kinder mit folgender | ab | ab | ab |
| Betreuungszeit | 01.01.2023 | 01.01.2024 | 01.01.2025 |
| 07:00 Uhr - 13:00 Uhr | 147,00 € | 150,00 € | 153,00 € |
| 07:00 Uhr - 16:30 Uhr | 232,75 € | 237,50 € | 242,25 € |
Die Betreuungsstunde kostet somit
| ab | ab | ab |
| 01.01.2023 | 01.01.2024 | 01.01.2025 |
| 24,50 € | 25,00 € | 25,50 € |
(2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde, wird für das Kind mit dem höheren Kostenbeitrag der volle Beitrag erhoben und das andere und jedes weitere Kind der Familie wird vollständig vom Kostenbeitrag befreit. Ist der Kostenbeitrag gleich, wird das ältere Kind vollständig vom Kostenbeitrag befreit.
Bei der Feststellung des Kostenbeitrages der Kinder ist § 2 Absatz 3 der Kostenbeitragssatzung zu berücksichtigen.
(3) Soweit das Land Hessen der Gemeinde Ehringshausen jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:
(5) Nimmt ein Vorschulkind ein Betreuungsangebot in der Tageseinrichtung nach Abschluss des Kindergartenjahrs in Anspruch, wird folgender Kostenbeitrag pro Woche festgesetzt:
| halbtags | (07:00 Uhr - 13:00 Uhr): | 30,00 Euro |
| ganztags | (07:00 Uhr - 16.30 Uhr): | 50,00 Euro. |
§ 2 Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 3 bleibt unberührt.
(6) Bei verspäteter Abholung im Sinne des § 9 Abs. 8 der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Gemeinde Ehringshausen wird je angefangener Viertelstunde ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe von 5,- € je Kind fällig.
Das pauschale Verpflegungsentgelt beträgt monatlich 80,00 Euro pro Kind.
Das Einzelessen beträgt 4,50 Euro.
(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.
(2) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am Ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu zahlen.
(3) Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung, Streik) weiterzuzahlen.
(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, entfällt die Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.
(5) Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII bei der zuständigen Stelle ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.
(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und beim Betroffenen erhoben über
(2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden.
Diese Satzung tritt am 01.03.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde Ehringshausen über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder (Kostenbeitragssatzung, KBS) vom 22.07.2022 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Ehringshausen, den 27.01.2023