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Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehringshausen
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen

der Gemeinde Ehringshausen

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 25. Juni 2020 GVBl. S. 436 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142 zuletzt geändert am 11.012.2020 GVBl. S. 915), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134 zuletzt geändert am 28.05.2018 GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 4.05.2021 BGBl. I, S. 882) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen am 26. Januar 2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Träger und Rechtsform

(1)

Die Gemeinde Ehringshausen unterhält die Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2)

In den Tageseinrichtungen für Kinder werden betreut:

  1. Kinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen
  2. Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen
  3. Kinder aus verschiedenen Altersstufen in altersgemischten Gruppen.

§ 2 Aufgaben

(1)

Die Tageseinrichtung für Kinder haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder ist insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.

(2)

Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich zusammenarbeiten.

(3)

Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem Konzept. Die Tageseinrichtungen sollen über ein schriftlich niedergelegtes pädagogisches Konzept verfügen; es ist bei Bedarf fortzuschreiben.

§ 3 Kreis der Berechtigten

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Ehringshausen ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben,
  1. vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3.Lebensjahr (Krippenkinder) und/oder
  2. vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung (Kindergartenkinder) offen.
(2) Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Ehringshausen auf Aufnahme eines Kindes, insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.

§ 4 Aufnahmeantrag

(1)

Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung. Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Gemeinde entschieden.

(2)

Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe (Krippengruppe, Kindergartengruppe, Hortgruppe) bzw. den Wechsel der Altersgruppe ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

(3)

Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie

  1. die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
  2. die Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen
  3. die Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde Ehringshausen über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder (Kostenbeitragssatzung, KBS) zur Kenntnis genommen haben; § 8 bleibt unberührt.

§ 5 Aufnahmekriterien

(1)

Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der schriftlichen Anträge nach Abs. 1 gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2)

Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen. Danach werden ferner entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung etc., aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird.

(3)

Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 2) beansprucht werden.

(4)

Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind und/oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, insbesondere, wenn sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

(5)

Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(6)

Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

§ 6 Betreuungszeiten

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis freitags wie folgt geöffnet:

07:00 Uhr bis 16:30 Uhr

Die Halbtagsbetreuung findet in der Zeit von 07:00 Uhr - 13:00 Uhr,

die Ganztagsbetreuung von 07:00 Uhr - 16:30 Uhr statt.

(2)

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3)

Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten.

Es besteht die Möglichkeit eines Essenzukaufs an Einzeltagen oder einer pauschalen Mittagsverpflegung. Bei einer vertraglichen Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend.

Die unterschiedlichen Essensmodule können nur zweimal im Kalenderjahr gewechselt werden.

(4)

Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

a)

während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für 3 Wochen,

b)

während der gesetzlich festgelegten Weihnachts-, Oster- und Herbstferien in Hessen für jeweils 1 Woche,

c)

an Brückentagen (Zeiträume zwischen gesetzlichen Feiertagen und Wochenenden von maximal zwei Tagen)

d)

wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Personalveranstaltungen, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

(5)

Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Streiks keinen Rückerstattungsanspruch.

(6)

Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah durch die Einrichtung, der Homepage der Gemeinde Ehringshausen (www.ehringshausen.de) und durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder.

§ 7 Notbetreuung

(1)

Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekannt gegebenen Schließungszeit-raum während der Sommerferien nachweislich (in schriftlicher Form z. B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und/oder für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Notbetreuung angeboten werden. Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

(2)

Über die Einrichtung einer Notbetreuung während allgemeiner Schließungszeiten entscheidet der Gemeindevorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)

Für die Notbetreuung ist ein gesonderter Kostenbeitrag zu entrichten, der sich nach der Betreuungszeit richtet.

§ 8 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

(1)

Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

(2)

Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

(3)

Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist.

(4)

Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

§ 9 Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)

Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen. Die aufgenommenen Kinder sollen bis spätestens 9.00 Uhr eintreffen.

(2)

Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.

(3)

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen.

(4)

Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(5)

Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetz.

(6)

Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 9.00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit als abwesend zu melden.

(7)

Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(8)

Bei verspäteter Abholung wird je angefangener Viertelstunde ein zusätzlicher Kostenbeitrag je Kind fällig. Eine verspätete Abholung je Kalenderjahr bleibt kostenfrei.

§ 10 Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

(1)

Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder die Möglichkeit zu einer Aussprache.

(2)

Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

§ 11 Elternversammlung und Elternbeirat

(1)

Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung anzuhören. Er kann von dem Träger und den in den Tageseinrichtungen tätigen Fachkräften Auskunft über die betreffenden Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten.

(2)

Der Elternbeirat besteht aus je einem Mitglied und je einem stellvertretenden Mitglied je in der Tageseinrichtung bestehender Gruppe. Er wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Elternbeirats erfolgt durch Handheben nach Stimmenmehrheit, sofern niemand widerspricht; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen rechnen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl des Elternbeirats müssen innerhalb einer Woche nach der Elternversammlung schriftlich bei der Leitung der Tageseinrichtung geltend gemacht werden; die wahlberechtigten Erziehungsberechtigten entscheiden in einer erneuten Elternversammlung über die Gültigkeit der Wahl des Elternbeirats.

(3)

Die Mitgliedschaft im Elternbeirat endet vorzeitig, wenn es die Elternversammlung mit Stimmenmehrheit (Abs. 2 Satz 2) beschießt.

(4)

Die Leitung der Tageseinrichtung gibt Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats, deren Umsetzung einer Entscheidung des Gemeindevorstands oder der Gemeindevertretung bedarf, unverzüglich an den Gemeindevorstand weiter; sie soll eine eigene Stellungnahme beifügen.

(5)

Das vorsitzende Mitglied des Elternbeirats kann vom Gemeindevorstand und den Ausschüssen der Gemeindevertretung mit beratender Stimme in Angelegenheiten nach Abs. 1 hinzugezogen werden.

(6)

Die Kosten für die Anwendungen für die nach dieser Satzung erforderlichen Tätigkeit des Elternbeirats trägt die Gemeinde.

§ 12 Kostenbeiträge

(1)

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

(2)

Die Möglichkeit der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII bleibt unberührt.

§ 13 Abmeldung oder Modulwechsel

(1)

Abmeldungen oder Modulwechsel sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats vorzunehmen.

(2)

Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

(3)

Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand auf Antrag der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder und nachgewiesener Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(4)

Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.

(5)

Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten.

§ 14 Gespeicherte Daten

(1)

Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

a)

Allgemeine Daten:

Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur Abwicklung erforderlichen Daten,

b)

Kostenbeitrag:

Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen

c)

Rechtsgrundlage:

Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung.

(2)

Die Löschung der Daten erfolgt nach den gesetzlichen Fristen.

(3)

Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. § 18 Abs. 2 HSDG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.03.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Gemeinde Ehringshausen vom 07.10.2016 außer Kraft.

Sie wird hiermit ausgefertigt.

Ehringshausen, den 27.01.2023
Der Gemeindevorstand
Mock
Bürgermeister