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Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehringshausen
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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8. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90,93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473,475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 0.07.2023 (GVBl. I S. 582), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2023 (BGBl. I S. 357), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 09.06.2016 (GVBl. I S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S 384,353), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen in der Sitzung am 14.12.2023 folgende

8. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung [EWS] vom 05.12.2013

beschlossen:

Artikel 1

§ 25 Absatz 1 der Entwässerungssatzung erhält folgenden Wortlaut:

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr pro m³ Frischwasserverbrauch beträgt 3,08 Euro.

Artikel 2

§ 23 Absatz 1 der Entwässerungssatzung erhält folgenden Wortlaut:

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,46 Euro jährlich erhoben.

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

35630 Ehringshausen, 15.12.2023

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Ehringshausen
Mock
Bürgermeister

9. Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), des Art. 6 Abs. 3 der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.05.2016 und der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen in der Sitzung am 14.12.2023 folgende

9. Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung [WVS] vom 05.12.2013

beschlossen:

Artikel 1

§ 25 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:

(3)

Die Gebühr beträgt pro m³ 3,58 EUR. Sie enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Artikel 2

§ 25 wird um einen weiteren Absatz 4 ergänzt. Dieser erhält folgenden Wortlaut:

(4)

Die Zählergebühr beträgt je Wasserzähler und je angefangenen Kalendermonat 1,25 EUR. Sie enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Artikel 2

Diese Änderungsatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

35630 Ehringshausen, 15.12.2023

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Ehringshausen
Mock
Bürgermeister