Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142 zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.03.2025 (GVBl. 2025 Nr. 16), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen am 11.12.2025 die folgende
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Ehringshausen vom 11.12.2015
beschlossen:
§ 3 der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Ehringshausen in der Fassung vom 21.03.2024 erhält folgende Fassung:
Die Steuer bemisst sich
§ 4 der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Ehringshausen in der Fassung vom 21.03.2024 erhält folgende Fassung:
| (1) | Die Steuer beträgt | |||
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| Zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: | |||
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| je angefangenem Kalendermonat und Gerät | |||
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| 1. | für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 20 v.H. der Bruttokasse, | ||
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| 2. | für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 10 v.H. der Bruttokasse, | ||
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| 3. | sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk verfügt, das den Nachweis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht, beträgt die Steuer | ||
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| a) | in Spielhallen | 120 €, |
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| b) | in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten | 60 €, |
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| 4. | für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 25 v.H. der Bruttokasse | ||
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| 5. | die Besteuerung nach den Nr. 1 bis 3 unterbleibt in Fällen, in denen in einer Gaststätte nur ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt ist. Sobald ein zweites Gerät hinzukommt, sind alle aufgestellten Geräte steuerpflichtig. | ||
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| Zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: | |||
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| je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 15 €. | |||
| (2) | Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt. | |||
| (3) | In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Gemeindevorstand die Bruttokasse. | |||
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Ehringshausen, den 12.12.2025