Der bei den Kommunalwahlen in die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
lfd. Nr..1, Herr Steffen Petry hat mit Schreiben vom 08.02.2023 sein Mandat niedergelegt.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen nachrückt:
lfd. Nr. 20, Herr Bernd Seger, Ehringshausen, 1022 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter Ralf Schaub, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Ehringshausen, 15.02.2023
Der Wahlleiter der
Gemeinde Ehringshausen
Gemeinde Ehringshausen
Rathausstraße 1
35630 Ehringshausen