I. Haushaltssatzung 2023
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen am 26. Januar 2023 folgende
Haushaltssatzung
beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 22.814.000 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 22.785.000 € |
| mit einem Saldo von | 29.000 € |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 130.0000 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € |
| mit einem Saldo von | 130.0000 € |
| mit einem Überschuss von | 159.000 € |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.272.200 € |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.551.000 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.059.000 € |
| mit einem Saldo von | -3.508.000 € |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 € |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 126.000 € |
| mit einem Saldo von | -126.000 € |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf von | 2.361.800 € |
festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 420 v.H. |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 420 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes am 26. Januar 2023 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft.
1.) Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. der gesamten Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt.
2.) Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO bis zu einem Betrag von 30.000 € sowie außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 15.000 € gelten als unerheblich. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
3.) Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten ab einem Betrag von 100.000 € als Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung.
35630 Ehringshausen, den 26.01.2023
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an folgenden Tagen im Rathaus, Kämmerei, Zimmer 14a, während den Dienststunden öffentlich aus:
Donnerstag, den 23. Februar 2023 bis Freitag, den 24. Februar 2023,
Montag, den 27. Februar 2023 bis Freitag, den 10. März 2023
Ehringshausen, den 15.02.2023