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Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehringshausen
Ausgabe 9/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Ehringshausen (Lahn-Dill-Kreis) für das Haushaltsjahr 2026

I. Haushaltssatzung 2026

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen am 29.01.2026 folgende

Haushaltssatzung

beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

25.951.000 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

26.994.000 €

mit einem Saldo von

-1.043.000 €

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 €

mit einem Saldo von

0 €

mit einem Fehlbedarf von

-1.043.000 €

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

103.900 €

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

734.000 €

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

4.678.000 €

mit einem Saldo von

-3.944.000 €

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.000.000 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

103.000 €

mit einem Saldo von

897.000 €

mit einem Zahlungsmittelbedarf von

2.943.100 €

festgesetzt.

Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbetrag von 1.043.000 € aus. Der Haushaltsausgleich ist durch den Rückgriff auf die ordentliche Rücklage (§ 24 GemHVO) sichergestellt.

Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelbedarf von 2.943.100 € aus. Er gilt als ausgeglichen, da der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit in Höhe von 103.900 € die Auszahlungen für die ordentliche Kredittilgung in Höhe von 103.000 € übersteigt (§ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO bzw. § 3 Abs. 3 GemHVO).

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.149.000 € festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern richten sich nach der am 13.11.2025 durch die Gemeindevertretung beschlossene Hebesatzsatzung. Sie wurden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

Auf die Erhebung der Grundsteuer A wird verzichtet.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

320 v.H.

2.

Gewerbesteuer auf

400 v.H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes am 29.01.2026 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Festlegung von Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft.

1.)

Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. der gesamten Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt.

2.)

Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO bis zu einem Betrag von 30.000 € sowie außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 15.000 € gelten als unerheblich. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.

3.)

Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten ab einem Betrag von 100.000 € als Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung.

35630 Ehringshausen, den 29.01.2026

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Ehringshausen
gez. Mock
Bürgermeister

II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an folgenden Tagen im Rathaus, Kämmerei, Zimmer 306, während den Dienststunden öffentlich aus:

Donnerstag, den 26. Februar 2026 bis Freitag, den 27. Februar 2026,

Montag, den 02. März 2026 bis Freitag, den 06. März 2026. Montag, den 9. März 2026 bis Mittwoch, den 11. März 2026

Ehringshausen, den 23.02.2026

Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Ehringshausen
gez. Jürgen Mock
Bürgermeister

Die nach der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Lahn-Dill-Kreises ist mit Schreiben vom 23.02.2026 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung (ABG) der Haushaltssatzung 2026 der Gemeinde Ehringshausen
Büro des Landrats

- Kommunal- und Finanzaufsicht -

Datum: 23. Februar 2026

Mein Aktenzeichen: 10.1-2-FA97a-532008

Ansprechpartner: Frau Schaffner

Gemäß den §§ 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Ehringshausen aufgrund der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 29. Januar 2026 folgende

Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2026

a)

zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € (i. W.: eine Millionen Euro)

b)

des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von 1.000.000 € (i. W.: eine Millionen Euro)

c)

des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 102 HGO in Höhe von 3.149.000 € (i. W.: drei Millionen einhundertneunundvierzigtausend Euro)

Die Haushaltssatzung 2026 beinhaltet darüber hinaus keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:

Auflagen

1.

Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist den Gremien gemäß § 50 Abs. 3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Nachweis der Information und der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 27. März 2026 zu übersenden.

2.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 31. Mai 2026 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Juni 2026 zu erfüllen.

3.

An Ihrem qualifizierten und aussagekräftigen Berichtswesen incl. Baukostenkontrolle im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich gerne auch 2026 wieder teilhaben und bitte Sie daher um entsprechende Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu dem Sie den Gremien berichten.

Im Auftrag

(Siegel)

Jochem
Verwaltungsoberrat