Der Gemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit der Nachtragshaushaltssatzung werden festgesetzt:
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| gegenüber bisher € | erhöht um € | vermindert um € | nunmehr festgesetzt auf € |
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 14.243.700 € | 0 € | 0 € | 14.243.700 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 16.542.910 € | 0 € | 0 € | 16.542.910 € |
| der Jahresüberschuss /Jahresfehlbetrag (-) auf | -2.299.210 € | 0 € | 0 € | -2.299.210 € |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -1.598.510 € | 0 € | 0 € | -1.598.510 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 320.000 € | 0 € | 0 € | 320.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.456.420 € | 1.300.000 € | 0 € | 7.756.420 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahl. aus Investitionstätigkeit auf | - 6.136.420 € | - 1.300.000 € | 0 € | - 7.436.420 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahl. aus Finanzierungstätigk. auf | 7.734.930 € | 1.300.000 € | 0 € | 9.034.930 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| von bisher € | auf nunmehr € |
| zinslose Kredite | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite | 0 € | 1.300.000 € |
| zusammen | 0 € | 1.300.000 € |
Die weiteren Festsetzungen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Bellheim für das Jahr 2023 werden nicht geändert.
Hinweis:
Die vorstehende 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Festsetzung in § 2 der Nachtragshaushaltssatzung wurde mit Schreiben vom 15.12.2023 erteilt.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom 05.01.2024 bis 16.01.2024
von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und mittwochs
von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
im Rathaus in Bellheim, Zimmer 24, öffentlich aus.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.