Titel Logo
Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 10/2024
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für Unterkünfte zur Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen vom 21.02.2024

Aufgrund des § 24 Abs. 1 und 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), BS 2020-1, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20.6.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207) hat der Verbandsgemeinderat Bellheim in der Sitzung am 21.02.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Rechtsform

(1) Die Verbandsgemeinde Bellheim betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte (im Folgenden als Unterkünfte bezeichnet) als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Verbandsgemeinde Bellheim jeweils bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

(3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach § 1 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes von der Verbandsgemeinde Bellheim bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.

§ 2 Zweckbestimmung

Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungslage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln durch Beschaffung einer Unterkunft zu beseitigen bzw. zu vermeiden.

§ 3 Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

§ 4 Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Benutzer die Unterkunft bezieht. Voraussetzung des Bezuges ist regelmäßig eine entsprechende Einweisungs- bzw. Umsetzungsverfügung der Verbandsgemeinde Bellheim.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Datum einer schriftlichen oder mündlichen Verfügung der Verbandsgemeinde Bellheim oder mit dem Tag der Übergabe der besenreinen Unterkunft an einen Mitarbeiter der Verbandsgemeinde Bellheim. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft.

(3) Eine vorübergehende Abwesenheit von mehr als zwei Wochen hat der Benutzer der Verbandsgemeinde Bellheim spätestens drei Tage vor Beginn der Abwesenheit mitzuteilen. Falls keine Benachrichtigung nach Satz 1 erfolgt, ist nach dem Ablauf von zwei Wochen davon auszugehen, dass die Unterkunft freiwillig aufgegeben und das Benutzungsverhältnis von Seiten des Benutzers beendet wurde. Eventuell noch vorhandene Möbel und sonstige Gegenstände werden in diesem Falle zunächst auf Kosten des Benutzers vier Wochen untergestellt und sodann nach den einschlägigen Vorschriften verwertet. Werden die aufgrund der Unterstellung der Verbandsgemeinde Bellheim entstandenen Kosten durch die Verwertung nicht vollständig gedeckt, so ist der bisher Untergebrachte zur Zahlung der noch ausstehenden Beträge verpflichtet.

(4) Die Verbandsgemeinde Bellheim kann aus sachlichen Gründen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Umsetzungen innerhalb der Unterkünfte vornehmen.

§ 5 Benutzung der überlassenen Räume

(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden.

(2) Die Benutzer der Unterkunft sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Räume samt dem Inventar pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch die bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind.

(3) Veränderungen oder Entfernung von brandschutztechnischen Gegenständen wie Rauchmelder, Feuerlöscher etc. sind untersagt.

(4) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbandsgemeinde Bellheim vorgenommen werden. Die Benutzer sind verpflichtet, die Verbandsgemeinde Bellheim unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft sowie dem Inventar zu unterrichten.

(5) Die Benutzer bedürfen ferner der schriftlichen Zustimmung der Verbandsgemeinde Bellheim, wenn sie

  1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich eine weitere Person (auch als Besucher) aufnehmen wollen,
  2. ein Schild (ausgenommen übliche Namenschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen wollen,
  3. ein Tier in der Unterkunft halten wollen,
  4. Um-, An-, oder Einbauten sowie Installationen oder sonstige Veränderungen in der Unterkunft vornehmen wollen.

Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Benutzer eine Erklärung abgeben, dass sie die Haftung für alle Schäden, die durch die besondere Nutzung nach Abs. 4 und 5 verursacht werden können, übernehmen und die Verbandsgemeinde Bellheim insofern von Schadensersatzansprüche Dritter freistellt.

Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmungen der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.

(6) Bei von Benutzern ohne Zustimmung der Verbandsgemeinde Bellheim vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Verbandsgemeinde Bellheim diese auf Kosten der betreffenden Benutzer beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme).

(7) Die Verbandsgemeinde Bellheim kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.

(8) Das Rauchen ist in den Räumen der Unterkünfte der Verbandsgemeinde Bellheim verboten.

§ 6 Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Die Benutzer verpflichten sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Verbandsgemeinde Bellheim unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Benutzer haften für Schäden, die durch schuldhafte Verletzungen der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haften die Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die die Benutzer haften, kann die Verbandsgemeinde auf Kosten der betreffenden Benutzer beseitigen lassen.

(4) Die Benutzer sind verpflichtet, die genannten Unterkünfte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Die Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Verbandsgemeinde Bellheim zu beseitigen.

§ 7 Betreten der Unterkünfte

Die Mitarbeiter bzw. die Beauftragten der Verbandsgemeinde Bellheim sind berechtigt, die Unterkünfte werktags in der Zeit von 07.00 bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber den Benutzern auf Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Verbandsgemeinde Bellheim einen entsprechenden Wohnungs- oder Zimmerschlüssel zurückbehalten.

§ 8 Straßenreinigung, Räum- und Streupflicht

Den Benutzern obliegen die Straßenreinigung sowie die Räum- und Streupflicht nach Maßgabe der jeweils gültigen örtlichen Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, soweit diese nicht durch eine beauftragte Person vorgenommen werden.

§ 9 Hausordnung

(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verbandsgemeinde Bellheim eine Hausordnung erlassen.

§ 10 Rückgabe der Unterkunft

(1) Bei Beendigung des Benutzerverhältnisses ist die Unterkunft vollständig geräumt (ausgenommen den von der Verbandsgemeinde Bellheim überlassenen Einrichtungsgegenständen und Inventar) und besenrein zu übergeben. Alle Schlüssel, auch die von den Benutzern selbst nachgemachten Schlüssel, sind der Verbandsgemeinde Bellheim zurückzugeben.

(2) Von den Benutzern nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in der Unterkunft zurückgelassenen Gegenstände werden auf deren Kosten für die Dauer von vier Wochen verwahrt. Bei Gegenständen, die innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeholt werden, wird davon ausgegangen, dass der bisherige Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Die Verbandsgemeinde Bellheim ist berechtigt, die Gegenstände zu verwerten oder anderweitig darüber zu verfügen.

§ 11 Räumung der Unterkunft

Räumen die Benutzer die zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandkräftige oder sofort vollstreckbare Umsetzungs- oder Räumungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung oder Räumung durch Zwangsmaßnahmen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (Zwangsräumung) vollzogen werden.

§ 12 Haftung

(1) Die Verbandsgemeinde Bellheim haftet den Benutzern gegenüber nur für Schäden, die von ihren Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher gegenseitig zufügen, übernimmt die Verbandsgemeinde Bellheim keine Haftung.

(2) Die Benutzer der Unterkunft haften der Verbandsgemeinde Bellheim gegenüber für alle Schäden und Kosten, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Sie haften auch für Schaden, die durch schuldhafte Verletzungen der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, insbesondere wenn technische Anlagen oder andere Einrichtungen unsachgemäß genutzt, gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden.

(3) Schäden und Verunreinigungen, für die die Benutzer haften, kann die Verbandsgemeinde Bellheim auf deren Kosten beseitigen lassen (Ersatzvornahme).

§ 13 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung der in den Unterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. Der tatsächlichen Benutzung steht das Recht der Benutzung gleich. Die Nichtbenutzung entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Gebühren.

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, welche die Unterkunft benutzen. Familien, eheähnlichen Lebensgemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Elternteile mit minderjährigen Kindern, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, haften als Gesamtschuldner.

§ 14 Entstehung der Gebührenschuld, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzuges in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung bzw. ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die Verbandsgemeinde Bellheim.

(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt.

(3) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt, der auch als Bestandteil der Einweisungsverfügung ergehen kann. Die Gebühr wird für den Einzugsmonat zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, für die Folgemonate am 15. eines jeden Monats fällig.

(4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der nach den vorstehenden Absätzen festgelegten Benutzungsgebühr.

§ 15 Gebührenhöhe

Die Höhe der Benutzungsgebühren der jeweiligen Unterkunft richtet sich im Einzelfall nach den Aufwendungen, die von der Verbandsgemeinde Bellheim für die jeweils zugewiesene Unterkunft entstehen. Im Einzelnen besteht die Benutzungsgebühr aus der monatlichen Miete zuzüglich der Betriebskosten, soweit diese nicht Bestandteil der Miete sind. Die Gebührenschuld wird im Gebührenbescheid konkretisiert.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Unterkunft benutzt oder die überlassenen Räume zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt;
  2. entgegen § 5 Abs. 2 die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Inventar nicht pfleglich behandelt oder instand hält;
  3. entgegen § 5 Abs. 3 brandschutztechnische Gegenstände verändert oder entfernt;
  4. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 Veränderungen an der Unterkunft und dem überlassenen Zubehör ohne Zustimmung der Verbandsgemeinde Bellheim vornimmt;
  5. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt;
  6. entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 1 ohne Zustimmung der Verbandsgemeinde Bellheim weitere Personen in die Unterkunft aufnimmt;
  7. entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 2 ohne Zustimmung der Verbandsgemeinde Bellheim ein Schild, eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringt oder aufstellt;
  8. entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 3 ohne Zustimmung der Verbandsgemeinde Bellheim ein Tier in der Unterkunft hält;
  9. entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 4 ohne Zustimmung der Verbandsgemeinde Bellheim in der Unterkunft Um-, An- oder Einbauten sowie Installation oder sonstige Veränderungen vornimmt;
  10. entgegen § 5 Abs. 8 in den Räumen der Unterkunft raucht;
  11. entgegen § 6 Abs. 2 der Mitteilungspflicht nicht nachkommt;
  12. entgegen § 7 Satz 1 den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der Verbandsgemeinde Bellheim den Zutritt verwehrt;
  13. entgegen § 8 die Straßenreinigung bzw. Räum- und Streupflicht nicht übernimmt;
  14. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunft nicht ordnungsgemäß räumt;
  15. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 die Schlüssel nach Rückgabe der Unterkunft nicht übergibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden, im Falle des fahrlässigen Handelns bis zu 2.500 Euro.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Bellheim, 21.02.2024
gez.
Gerald Job
Bürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.