Titel Logo
Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 10/2024
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

11. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bellheim vom 21.02.2024

Der Verbandgemeinderat Bellheim hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung am 21.02.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

I.

§ 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

„(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

1. den Wehrleiter  —  60 % des Höchstsatzes nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung

2. den stellvertretenden Wehrleiter  —  30 % des Höchstsatzes nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung

3. die Wehrführer

a) Bellheim  —  80 % des Höchstsatzes nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung

b) Knittelsheim  —  60 % des Höchstsatzes nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung

c) Ottersheim  —  60 % des Höchstsatzes nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung

d) Zeiskam  —  60 % des Höchstsatzes nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung

4. die stellvertretenden Wehrführer

a) Bellheim  —  35 % des Höchstsatzes nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung

b) Knittelsheim  —  30 % des Höchstsatzes nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung

c) Ottersheim  —  30 % des Höchstsatzes nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung

d) Zeiskam  —  30 % des Höchstsatzes nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung

5. Gerätewarte

a) Bellheim  —  48 % des Höchstsatzes nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung

b) Knittelsheim  —  30 % des Höchstsatzes nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung

c) Ottersheim  —  30 % des Höchstsatzes nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung

d) Zeiskam  —  30 % des Höchstsatzes nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung

e) Leitung Atemschutz  —  48 % des Höchstsatzes nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung

6. die Feuerwehrangehörige für die

Alarm- und Einsatzplanung —  48 % des Höchstsatzes nach der

 —  Feuerwehrentschädigungsverordnung

7. die Feuerwehrangehörige für die Bedienung,

Wartung u. Pflege der Informations- und

Kommunikationsmittel —  48 % des Höchstsatzes nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung

8. den Jugendfeuerwehrwart  —  Festbetrag nach der

 —  Feuerwehrentschädigungsverordnung

9. Brandschutzerzieher  —  Festbetrag pro Ausbildungsstunde nach der

 — Feuerwehrentschädigungsverordnung“

Die Aufwandsentschädigung wird – vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen - für jeden bestellten Funktionsträger gewährt.

II.

Nach § 10 a wird folgender neuer § 10 b eingefügt:

§ 10 b

Ersatz von Verdienstausfall für selbständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige

(1) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bellheim haben nach § 13 Abs. 7 LBKG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Verbandsgemeinde Bellheim entsteht – bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit - in Form eines pauschalierten Stundenbetrags.

(2) Die Entschädigung wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet. Als Arbeitszeit gilt die glaubhaft gemachte Arbeitszeit.

(3) Der Verdienstausfall für Selbständige ist in der Regel auf die Zeit montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie samstags von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist.

(4) Als Entschädigung wird ein Regelstundensatz von 50 Euro gewährt.

Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens unter Vorlage entsprechender Belege (z.B. Erklärung des Steuerberaters), in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.

(5) Der Verdienstausfall, auf den die selbständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bellheim Anspruch haben, wird nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach dem Einsatz oder dem anderen anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird.

III.

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Bellheim, 21.02.2024
gez.
Gerald Job
Bürgermeister

Hinweis:

Die Satzung gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Bellheim geltend gemacht wird.

Hat jemand eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann die Verletzung geltend machen.