Geltungsbereich der Widmung
Lageplan
Die Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim verfügt im Namen der Ortsgemeinde Bellheim als Träger der Straßenbaulast (§ 14 Landesstraßengesetz - LStrG) gemäß § 36 Abs. 1 LStrG die Widmung nachstehend aufgeführter Straßen für den öffentlichen Verkehr:
Waldstückerring, bestehend aus den Flurstücken mit den Flurstücksnummern 5692/8, 5692/25, 5692/32, 5692/96, 5692/97, 5692/103, 5693/118, 5693/120, 5693/333 (Teilfläche, Benutzungsart Fuß- und Radweg), 5693/334 (Benutzungsart Fuß- und Radweg), 5693/337. Die Flurstücke bzw. Teilflächen der Flurstücke sind im beigefügten Plan gelb dargestellt.
Aufgrund § 3 S. 1 Ziffer 3 a LStrG erfolgt die Einstufung als Gemeindestraße. Die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 LStrG sind gegeben.
Die Widmung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam.
Die Widmungsverfügung kann in der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Diese sind Montag bis Freitag von 8.00 - 12.30 Uhr, zusätzlich Mittwoch von 14.00 - 18.00 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 14.00 - 16.00 Uhr.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim schriftlich, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die VPS-E-Mail Adresse vg-bellheim@poststelle.rlp.de oder zur Niederschrift einzulegen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die technischen Grundsätze für die elektronische Kommunikation zu beachten, die im Internet unter www.bellheim.de im Impressum aufgeführt sind. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim eingegangen ist.
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