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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 13/2023
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Zeiskam für die Jahre 2023 und 2024

vom 30.01.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Haushaltsjahr 2023

Grundsteuer A auf

355 v.H.

Grundsteuer B auf

465 v.H.

Gewerbesteuer auf

415 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund

für den zweiten Hund

für jeden weiteren Hund

für den ersten gefährlichen Hund

für den zweiten gefährlichen Hund

für jeden weiteren gefährlichen Hund

§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz in der derzeit geltenden Fassung werden festgesetzt:

Die Beitragssätze für die landwirtschaftliche Einrichtung (§ 7 Kommunalabgabengesetz) werden wie folgt festgesetzt:

1. Wiederkehrende Beiträge für Feldwege - je ha landwirtschaftlicher Grundstücksfläche-

2. Wiederkehrende Beiträge für Abzugsgräben - je ha landwirtschaftlicher Grundstücksfläche-

Der Beitragssatz (Einheitssatz für die Straßenentwässerung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung vom 09.05.1996 wird festgesetzt auf

je Quadratmeter entwässerte Fläche.

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 9.584.787,48 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 9.490.392,48 €, zum 31.12.2023 beträgt er 9.271.097,48 € und zum 31.12.2024 beträgt er 9.116.702,48 €.

§ 7

Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VI Satz 1 TVÖD werden für leistungsorientierte Entgelte

im Haushaltsjahr 2023  — 3.890 €

im Haushaltsjahr 2024  —  4.050 €

festgesetzt.

§ 8

Weitere Bestimmungen

Die einzelnen Budgets sind entgegen der Festsetzungen des § 16 Abs. 1 GemHVO in sich gegenseitig deckungsfähig. Zusätzlich benötigte Konten werden in logischer Folge in die Budgets eingefügt.

Alle investiven Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.

Zeiskam, den 30.03.2023
gez.Susanne Lechner, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Für die Aufnahme von Investitionskrediten wurde die Einzelkreditgenehmigung für einzelne Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörde erteilt. Damit ist die Finanzierung der Investitionsvorhaben nur teilweise gesichert.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom 31.03.2023 bis 13.04.2023

von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Rathaus in Bellheim, Zimmer 24, öffentlich aus.

Zeiskam, den 30.03.2023
gez. Susanne Lechner, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.