Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Haushaltsjahr 2023 | Haushaltsjahr 2024 | |
| Festgesetzt werden: | ||
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.587.030 € | 2.672.330 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.806.325 € | 2.826.725 € |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag (-) auf | -219.295 € | -154.395 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -153.325 € | -88.805 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 124.730 € | 425.900 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 560.500 € | 1.307.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -435.770 € | -881.600 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | +589.095 € | +970.405 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| Haushaltsjahr 2023 | Haushaltsjahr 2024 | |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 459.000 € | 906.000 € |
| zusammen auf | 459.000 € | 906.000 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Haushaltsjahr 2023 | Haushaltsjahr 2024 | |
| Grundsteuer A auf | 355 v.H. | 355 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 415 v.H. | 415 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| Haushaltsjahr 2023 | Haushaltsjahr 2024 | |
| für den ersten Hund | 60 € | 60 € |
| für den zweiten Hund | 105 € | 105 € |
| für jeden weiteren Hund | 150 € | 150 € |
| für den ersten gefährlichen Hund | 480 € | 480 € |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 840 € | 840 € |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.200 € | 1.200 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz in der derzeit geltenden Fassung werden festgesetzt:
Die Beitragssätze für die landwirtschaftliche Einrichtung (§ 7 Kommunalabgabengesetz) werden wie folgt festgesetzt:
|
| Haushaltsjahr 2023 | Haushaltsjahr 2024 |
| 1. Wiederkehrende Beiträge für Feldwege - je ha landwirtschaftlicher Grundstücksfläche- | 22,50 € | 22,50 € |
| 2. Wiederkehrende Beiträge für Abzugsgräben - je ha landwirtschaftlicher Grundstücksfläche- | 17,50 € | 17,50 € |
| Der Beitragssatz (Einheitssatz für die Straßenentwässerung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung vom 09.05.1996 wird festgesetzt auf | 15,95 € | 15,95 € |
je Quadratmeter entwässerte Fläche.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 9.584.787,48 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 9.490.392,48 €, zum 31.12.2023 beträgt er 9.271.097,48 € und zum 31.12.2024 beträgt er 9.116.702,48 €.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VI Satz 1 TVÖD werden für leistungsorientierte Entgelte
im Haushaltsjahr 2023 — 3.890 €
im Haushaltsjahr 2024 — 4.050 €
festgesetzt.
Die einzelnen Budgets sind entgegen der Festsetzungen des § 16 Abs. 1 GemHVO in sich gegenseitig deckungsfähig. Zusätzlich benötigte Konten werden in logischer Folge in die Budgets eingefügt.
Alle investiven Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Für die Aufnahme von Investitionskrediten wurde die Einzelkreditgenehmigung für einzelne Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörde erteilt. Damit ist die Finanzierung der Investitionsvorhaben nur teilweise gesichert.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom 31.03.2023 bis 13.04.2023
von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Rathaus in Bellheim, Zimmer 24, öffentlich aus.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.