Titel Logo
Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 13/2025
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ottersheim

für die Jahre 2025 und 2026

vom 13.02.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Haushaltsjahr 2025

Haushaltsjahr 2026

2.725.030 €

2.770.720 €

2.722.860 €

2.767.250 €

2.170 €

3.470 €

130.630 €

130.040 €

1.340 €

50 €

980.500 €

1.507.500 €

- 979.160 €

- 1.507.450 €

+ 848.530 €

+ 1.377.410 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Haushaltsjahr 2025

Haushaltsjahr 2026

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

963.000 €

1.490.000 €

zusammen auf

963.000 €

1.490.000 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird

festgesetzt auf

2025

2026

790.000 €

1.020.000 €

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Haushaltsjahr 2025

Haushaltsjahr 2026

Grundsteuer A auf

345 v.H.

345 v.H.

Grundsteuer B auf

465 v.H.

465 v.H.

Gewerbesteuer auf

400 v.H.

400 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

Haushaltsjahr 2025

Haushaltsjahr 2026

für den ersten Hund

40 €

40 €

für den zweiten Hund

70 €

70 €

für jeden weiteren Hund

100 €

100 €

für den ersten gefährlichen Hund

320 €

320 €

für den zweiten gefährlichen Hund

560 €

560 €

für jeden weiteren gefährlichen Hund

800 €

800 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz in der derzeit geltenden Fassung werden festgesetzt:

Die Beitragssätze für die landwirtschaftliche Einrichtung (§ 7 Kommunalabgabengesetz) werden wie folgt festgesetzt:

Haushaltsjahr 2025

Haushaltsjahr 2026

1. Wiederkehrende Beiträge für Feldwege, für Feldschutz und Abzugsgräben-je ha landwirtschaftlicher Grundstücksfläche-

12,50 €

12,50 €

Der Beitragssatz (Einheitssatz für die Straßenentwässerung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung vom 08.06.1988 wird festgesetzt auf

10,82 €

10,82 €

je Quadratmeter entwässerte Fläche.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 9.749.024,86 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 9.707.464,86 €, zum 31.12.2025 beträgt er 9.709.634,86 € und zum 31.12.2026 beträgt er 9.713.104,86 €.

§ 8 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VI Satz 1 TVÖD werden für leistungsorientierte Entgelte

im Haushaltsjahr 2025

1.540 €

im Haushaltsjahr 2026

1.210 €

festgesetzt.

§ 9 Weitere Bestimmungen

Die einzelnen Budgets sind entgegen der Festsetzungen des § 16 Abs. 1 GemHVO in sich gegenseitig deckungsfähig. Zusätzlich benötigte Konten werden in logischer Folge in die Budgets eingefügt.

Alle investiven Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.

Ottersheim, den 27.03.2025
gez.
Gerald Job
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom 28.03.2025 bis 08.04.2025

von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und mittwochs

von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

im Rathaus in Bellheim, Zimmer 24, öffentlich aus.

Ottersheim, den 27.03.2025
gez.
Gerald Job
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.