Die Friedhofsgebühren der Gemeinde Ottersheim bei Landau müssen aufgrund des Fehlbedarfs (Abschnitt „Friedhof und Leichenhalle“ im Haushaltsplan) zum 01.04.2025 erhöht werden. Dies wurde in der Sitzung des Gemeinderats Ottersheim am 12.03.2025 beschlossen.
Künftig werden beispielsweise folgende Gebühren in Rechnung gestellt werden:
Überlassung einer Reihengrabstätte (ab vollendetem 6. Lebensjahr) von 234 € auf 260 €
Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- für eine Einzelgrabstätte mit Tieferlegung von 516 € auf 570 €
- für eine Doppelgrabstätte von 669 € auf 740 €
Ausheben und Schließen der Gräber für Erwachsene von 628 € auf 700 €
Benutzung der Leichenhalle von 113 € auf 130 €
Reinigen der Leichenhalle von 113 € auf 130 €
Zudem werden zwei neue Gebührensätze in die Satzung aufgenommen:
- für eine anonyme Urnengrabstätte an der nördlichen, gewellten Betonmauer 720 € und
- für eine Urnengrabstätte in den Staudenflächen links und rechts der Cortenstahl-Wand 720 €
Weitere Einzelheiten in Sachen Friedhof Ottersheim bei Landau können Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim, Zimmer 19, Tel. 07272/7008-219 erfragen. Nachstehend wird die Änderungssatzung über die Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Ottersheim bei Landau öffentlich bekanntgemacht:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Ottersheim bei Landau vom 12.03.2025
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 32 der Friedhofsordnung der Gemeinde Ottersheim bei Landau folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Ottersheim bei Landau beschlossen:
1. In Abschnitt II, § 2 Buchstabe a wird die Zahl „113“ durch die Zahl „130“ ersetzt.
2. In Abschnitt II, § 2 Buchstabe b wird die Zahl „234“ durch die Zahl „260“ ersetzt.
3. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe a wird die Zahl „354“ durch die Zahl „390“ ersetzt.
4. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe b wird die Zahl „516“ durch die Zahl „570“ ersetzt.
5. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe c wird die Zahl „669“ durch die Zahl „740“ ersetzt.
6. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe d wird die Zahl „354“ durch die Zahl „390“ ersetzt.
7. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe e wird die Zahl „720“ durch die Zahl „800“ ersetzt.
8. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe f wird die Zahl „1050“ durch die Zahl „1160“ ersetzt.
9. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 wird nach Buchstabe k folgendes eingefügt:
l) eine Urnengrabstätte in den Staudenflächen links und rechts der Cortenstahl-Wand 720,00€
10. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 2 wird nach dem Buchstaben l folgendes eingefügt:
m) eine anonyme Urnenrasengrabstätte an der nördlichen, gewellten Betonmauer (Nutzungsrecht 30 Jahre) 720,00 €
11. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 2 Buchstabe a wird die Zahl „354“ durch die Zahl „390“ ersetzt.
12. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 2 Buchstabe b wird die Zahl „161“ durch die Zahl „180“ ersetzt.
13. In Abschnitt II, § 3 Ziffer 2 Buchstabe c wird die Zahl „363“ durch die Zahl „400“ ersetzt.
14. In Abschnitt II, § 4 Ziffer 1 Buchstabe a wird die Zahl „628“ durch die Zahl „700“ ersetzt.
15. In Abschnitt II, § 4 Ziffer 1 Buchstabe b wird die Zahl „177“ durch die Zahl „240“ ersetzt.
16. In Abschnitt II, § 4 Ziffer 1 Buchstabe c wird die Zahl „113“ durch die Zahl „240“ ersetzt.
17. In Abschnitt II, § 4 Ziffer 2 wird die Zahl „177“ durch die Zahl „200“ ersetzt.
18. In Abschnitt II, § 4 Ziffer 3 wird die Zahl „177“ durch die Zahl „200“ ersetzt.
19. In Abschnitt II, § 5 Ziffer 1 Buchstabe a wird die Zahl „613“ durch die Zahl „680“ und die Zahl „307“ durch die Zahl „340“ ersetzt.
20. In Abschnitt II, § 5 Ziffer 1 Buchstabe b wird die Zahl „530“ durch die Zahl „590“ und die Zahl „228“ durch die Zahl „260“ ersetzt.
21. In Abschnitt II, § 5 Ziffer 1 Buchstabe c wird die Zahl „496“ durch die Zahl „550“ und die Zahl „185“ durch die Zahl „210“ ersetzt.
22. In Abschnitt II, § 5 Ziffer 1 Buchstabe d wird die Zahl „76“ durch die Zahl „90“ ersetzt.
23. In Abschnitt II, § 6 Ziffer 1 wird die Zahl „113“ durch die Zahl „130“ ersetzt.
24. In Abschnitt II, § 6 Ziffer 2 wird die Zahl „39“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
25. In Abschnitt II, § 6 Ziffer 3 wird die Zahl „113“ durch die Zahl „130“ ersetzt.
26. In Abschnitt II, § 6 Ziffer 4 wird die Zahl „44“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
27. In Abschnitt II, § 7 Ziffer 1 wird die Zahl „177“ durch die Zahl „200“ und die Zahl „89“ durch die Zahl „100“ ersetzt.
Die Satzung tritt zum 01.04.2025 in Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.