Die Friedhofssatzung der Gemeinde Ottersheim bei Landau musste in Bezug auf die Gestaltungsvorschriften in § 19 der Satzung noch einmal ergänzt werden. Am nördlichen Teil der Mauer, vor der gewellten Wand, sind nun auch anonyme Urnenbeisetzungen möglich. Zudem wurden zwei neue Felder rechts und links der Cortenstahl-Wand ausgewiesen für Urnenbeisetzungen auf einer Staudenfläche (mit Granitstein-Kennzeichnung), für welche ebenfalls besondere Gestaltungsvorschriften gelten sollen. Dies wurde in der Sitzung des Gemeinderats Ottersheim bei Landau am 12.03.2025 beschlossen.
Nachstehend wird die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Ottersheim bei Landau öffentlich bekanntgemacht:
Satzung
zur Änderung der Friedhofssatzung
der Gemeinde Ottersheim bei Landau vom 12.03.2025
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Ottersheim bei Landau beschlossen:
§ 19 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
(4) Die Bestattungsflächen vor den gewellten Betonmauern werden von der Gemeinde gärtnerisch unterhalten und gepflegt. Das Ablegen von Gegenständen an der Grabstätte sowie eigene Bepflanzungen sind nicht zulässig.
Als Kennzeichnung der Grabstätte dienen Steine aus SW-Granit mit den ungefähren Maßen
von 300 mm x 300 x 300 mm. Die Steine werden von der Gemeinde vorgehalten. Die Beschriftung der Steine darf folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, ggf. Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum. Für die Beschriftung sind ausschließlich Aufsatzbuchstaben in Bronze der Firma „Strassacker“ zulässig. Als Schriftart wird „Helga Block“ oder „Lorenz“ vorgegeben. Symbole, Bilder, Kerzen- und/oder Blumenhalter sind nicht zulässig. Die Arbeiten an den Steinen sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen.
Im nördlichen Grabfeld vor der gewellten Betonmauer (Rasenfläche) sind zudem anonyme Beisetzungen gestattet. Eine Kennzeichnung der Grabstätte ist demnach in diesem Feld nicht zwingend vorzunehmen.
In § 19 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt.
(6) Für Urnenbestattungen in Staudenflächen rechts und links der Nische gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
Die Staudenflächen rechts und links der Nische (rechts und links der Cortenstahlwand) werden von der Gemeinde gärtnerisch unterhalten und gepflegt. Das Ablegen von Gegenständen an der Grabstätte sowie eigene Bepflanzungen sind nicht zulässig.
Als Kennzeichnung der Grabstätte dienen Steine aus SW-Granit mit den ungefähren Maßen
von 300 mm x 300 x 300 mm. Die Steine werden von der Gemeinde vorgehalten. Die Beschriftung der Steine darf folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, ggf. Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum. Für die Beschriftung sind ausschließlich Aufsatzbuchstaben in Bronze der Firma „Strassacker“ zulässig. Als Schriftart wird „Helga Block“ oder „Lorenz“ vorgegeben. Symbole, Bilder, Kerzen- und/oder Blumenhalter sind nicht zulässig. Die Arbeiten an den Steinen sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen.
Der bisherige § 19 Absatz 6 „Für anonyme Urnenbestattungen unter Bäumen gelten folgende Gestaltungsvorschriften“ wird zu Absatz 7.
Die Satzung tritt zum 01.04.2025 in Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.