Titel Logo
Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 17/2024
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Änderungssatzung über die Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Ottersheim bei Landau

Die Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Ottersheim bei Landau müssen aufgrund neuer Bestattungsformen entlang der Friedhofsmauer ergänzt und in Teilen angepasst werden. Dies wurde in der Sitzung des Gemeinderats Ottersheim am 22.04.2024 beschlossen.

Künftig werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt werden:

- für eine Urnengrabstätte vor einer Sandsteinmauer

- für eine Urnengrabstätte am Baum

- für eine Urnengrabstätte mit Naturstein-Würfel an einer gewellten Betonwand

- für eine Urnenrasengrabstätte mit Platte an einer gewellten Betonwand

- für eine anonyme Urnengrabstätte am Baum

Für das Nutzungsrecht an einem Urnendoppelgrab bzw. einer Urnenkammer wurden die Gebühren angepasst.

Weitere Einzelheiten in Sachen Friedhof Ottersheim bei Landau können Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim, Zimmer 19, Tel. 07272/7008-219 erfragen.

Nachstehend wird die Änderungssatzung über die Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Ottersheim bei Landau öffentlich bekanntgemacht:

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Ottersheim bei Landau vom 22.04.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 32 der Friedhofsordnung der Gemeinde Ottersheim bei Landau folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Ottersheim bei Landau beschlossen:

§ 1

1.

In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe e wird die Zahl „547“ durch die Zahl „720“ ersetzt

2.

In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 Buchstabe f wird die Zahl „1029“ durch die Zahl „1050“ ersetzt.

3.

In Abschnitt II, § 3 Ziffer 1 wird nach Buchstabe f folgendes eingefügt:

g) eine Urnengrabstätte vor einer Sandsteinmauer (Nutzungsrecht 30 Jahre)

h) eine Urnengrabstätte am Baum (Nutzungsrecht 30 Jahre)

i) eine Urnengrabstätte mit Naturstein-Würfel an einer gewellten Betonmauer (Nutzungsrecht 30 Jahre)

j) eine Urnenrasengrabstätte mit Platte an einer gewellten Betonmauer (Nutzungsrecht 30 Jahre)

k) eine anonyme Urnengrabstätte am Baum (Nutzungsrecht 20 Jahre)

§ 2

Die Satzung tritt am 01. Mai 2024 in Kraft.

Ottersheim bei Landau, den 22.04.2024
gez. Gerald Job, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.