Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Haushaltsjahr 2024 | Haushaltsjahr 2025 |
| Festgesetzt werden: 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.230.360 € | 9.406.340 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 9.764.490 € | 9.955.190 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) auf | - 534.130 € | - 548.850 € |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 226.680 € | 151.420 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.488.000 € | 2.695.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.215.000 € | 5.954.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 3.727.000 € | - 3.259.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.650.320 € | 3.252.180 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| Haushaltsjahr 2024 | Haushaltsjahr 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 420.000 € | 2.000.000 € |
| zusammen auf | 420.000 € | 2.000.000 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Haushaltsjahr 2024 | Haushaltsjahr 2025 |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 0 € | 0 € |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 1.000.000 € | 1.000.000 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf:
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| Haushaltsjahr 2024 | Haushaltsjahr 2025 |
| 1. | Gesamtbetrag der Kredit-aufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen |
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| für Verbandsgemeindewerke Bellheim (Abwasserbeseitigung) | 0 € | 2.074.000 € |
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| für den Eigenbetrieb Nahwärmeversorgung und Energieerzeugung der Verbandsgemeinde Bellheim | 150.000 € | 0 € |
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| zusammen auf | 150.000 € | 2.074.000 € |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung |
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| für Verbandsgemeindewerke Bellheim (Abwasserbeseitigung) | 250.000 € | 250.000 € |
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| für den Eigenbetrieb Nahwärmeversorgung und Energieerzeugung der Verbandsgemeinde Bellheim | 500.000 € | 500.000 € |
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| zusammen auf | 750.000 € | 750.000 € |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen |
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| für Verbandsgemeindewerke Bellheim (Abwasserbeseitigung) | 0 € | 0 € |
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| für den Eigenbetrieb Nahwärmeversorgung und Energieerzeugung der Verbandsgemeinde Bellheim | 0 € | 0 € |
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| zusammen auf | 0 € | 0 € |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf 32,0 v. H. festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 20.874.556,18 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 20.684.556,18 €, zum 31.12.2024 beträgt er 20.150.426,18 € und zum 31.12.2025 beträgt er 19.601.576,18 €.
Anträge auf die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftige liegen derzeit nicht vor.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VI Satz 1 TVÖD werden für leistungsorientierte Entgelte
| im Haushaltsjahr 2024 | 52.450 € |
| im Haushaltsjahr 2025 | 54.050 € |
festgesetzt.
Die einzelnen Budgets sind entgegen der Festsetzungen des § 16 Abs. 1 GemHVO in sich gegenseitig deckungsfähig. Zusätzlich benötigte Konten werden in logischer Folge in die Budgets eingefügt.
Alle investiven Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie wurde mit Schreiben vom 22.02.2024 der Aufsichtsbehörde vorgelegt und mit Schreiben vom 18.04.2024 von der Kommunalaufsicht genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom 26.04.2024 bis 08.05.2024
von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und mittwochs
von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
im Rathaus in Bellheim, Zimmer 24, öffentlich aus.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.