Die Verbandsversammlung hat am 04.03.2026 auf Grund der §§ 47 Abs. 1 Nr. 5 und 65 Wasserverbandsgesetz - WVG - vom 12.02.1991 (BGBI. S. 405) i.V.m. § 11 Nr. 3 der Verbandssatzung folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
| Festgesetzt werden | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf (E8+E17) | 1.451.000 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf (E15+E18) | 1.781.400 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (E23) | -330.100 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf (F27) | 0 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf (F32) | 2.270.000 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstatigkeit (F43) | - 2.270.000 Euro| |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsforderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 2.270.000 Euro |
| 2.270.000 Euro |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf | 0 Euro |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 0 Euro |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 452.400 Euro |
Die Verbandsumlage nach § 22 Verbandssatzung wird für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Der Gesamtbetrag der Umlage gemaß § 22 i.V.m. § 23 Abs. 1- 3 Verbandssatzung für die Unterhaltung der Gewässer und den Betrieb und die Unterhaltung der Schopfwerke auf | 600.000 Euro |
| 2. | Der Gesamtbetrag der Umlage gemãß § 22 i.V.m. § 23 Abs. 4 Verbandssatzung für die Errichtung, den Ausbau und die Wiederherstellung von Schopfwerken, Sielen und sonstigen baulichen Anlagen auf | 600.000 Euro |
| Die Verbandsumlage ist in vier gleichen Raten zum 1.5., 1.7., 1.9. und 1.11.2026 mit je | 300.000 Euro | |
| fallig. | ||
Die Erstattung für die Wahmehmung der Kassen-, Rechnungs- und Geschäftsführung gemäß § 25 Verbandssatzung wird für das Jahr 2026 auf 25.000 Euro festgesetzt.
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres | -310.149 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres | 199.149 Euro |
Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2026 liegt zur Einsichtnahme vom 17.04.2026 bis 04.05 2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung 76767 Hagenbach, Ludwigstr. 20, Zimmer Nr. 203 während der Dienststunden öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstr. 20, 76767 Hagenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehend genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.