Zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ergeht folgende Verkehrsanordnung:
Für die Raiffeisenstraße in Zeiskam, Einmündung zur Kronstraße am Fahrbahnteiler, werden die Zeichen 220-10 „Einbahnstraße“ mit dem Zusatzschild 1000-32 „Radverkehr kreuzt von links und rechts“ und die Zeichen 257 „Verbot der Einfahrt“ mit dem Zusatzschild 1022-10 „Radverkehr frei“, angeordnet.
Die verkehrsbehördliche Anordnung wird gemäß §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung bekannt gemacht. Sie tritt mit der Durchführung der Beschilderung in Kraft.