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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 19/2025
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Zeiskam

für die Jahre 2025 und 2026

vom 18.02.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss/

Jahresfehlbetrag (-) auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Haushaltsjahr 2025

Haushaltsjahr 2026

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

599.000 €

1.331.000 €

zusammen auf

599.000 €

1.331.000 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

wird festgesetzt auf

2025

2026

500.000 €

500.000 €

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Haushaltsjahr 2025

Haushaltsjahr 2026

Grundsteuer A auf

355 v.H.

355 v.H.

Grundsteuer B auf

465 v.H.

465 v.H.

Gewerbesteuer auf

415 v.H.

415 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

Haushaltsjahr 2025

Haushaltsjahr 2026

für den ersten Hund

60 €

60 €

für den zweiten Hund

105 €

105 €

für jeden weiteren Hund

150 €

150 €

für den ersten gefährlichen Hund

480 €

480 €

für den zweiten gefährlichen Hund

840 €

840 €

für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.200 €

1.200 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz in der derzeit geltenden Fassung werden festgesetzt:

Die Beitragssätze für die landwirtschaftliche Einrichtung (§ 7 Kommunalabgabengesetz) werden wie folgt festgesetzt:

1.Wiederkehrende Beiträge für Feldwege-je ha landwirtschaftlicher Grundstücksfläche-

2. Wiederkehrende Beiträge für Abzugsgräben-je ha landwirtschaftlicher Grundstücksfläche-

Der Beitragssatz (Einheitssatz für die Straßenentwässerung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung vom 08.06.1988 wird festgesetzt auf

je Quadratmeter entwässerte Fläche.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 10.271.243,97 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 10.116.848,97 €, zum 31.12.2025 beträgt er 10.179.793,97 € und zum 31.12.2026 beträgt er 10.230.108,97 €.

§ 8 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VI Satz 1 TVÖD werden für leistungsorientierte Entgelte

im Haushaltsjahr 2025

2.670 €

im Haushaltsjahr 2026

2.780 €

festgesetzt.

§ 9 Weitere Bestimmungen

Die einzelnen Budgets sind entgegen der Festsetzungen des § 16 Abs. 1 GemHVO in sich gegenseitig deckungsfähig. Zusätzlich benötigte Konten werden in logischer Folge in die Budgets eingefügt.

Alle investiven Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.

Zeiskam, den 08.05.2025
gez.Susanne Lechne
rOrtsbürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom 09.05.2025 bis 20.05.2025

von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und mittwochs

von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

im Rathaus in Bellheim, Zimmer 24, öffentlich aus.

Zeiskam, den 08.05.202
5gez.Susanne Lechner
Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.