Aus gegebenem Anlass weisen wir auf § 6 der Straßenreinigungssatzung hin. Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Die Räumpflicht obliegt den Eigentümern und Besitzern der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie grenzen.
Die Streupflicht, welche in § 7 der Straßenreinigungssatzung geregelt ist, erstreckt sich ebenfalls auf den vorgenannten Personenkreis. Gehwege sind bei Glättebildung so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten keine Rutschgefahr besteht. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.