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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 20/2024
Aktuelles aus dem Rathaus
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Lärmschutzbestimmungen einhalten.

In der warmen Jahreszeit kommt es immer wieder zu Beschwerden, weil sich Personen nicht an die Vorgaben des Landesimmissionsschutzgesetzes halten oder Geräte und Maschinen zu Zeiten benutzen, in denen dies verboten ist. Wir möchten deshalb an dieser Stelle auf die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes hinweisen. Darüber hinaus gibt es im § 8 zusätzliche Regelungen für den Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen.

Der § 3 des Gesetzes regelt eine sogenannte Grundpflicht. Danach hat sich jede Person so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. Dabei ist zu beachten, dass Kinderlärm grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und als sozialadäquat in der Regel zumutbar ist.

Der § 4 regelt den Schutz der Nachtruhe. Von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.

Die Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen sind im § 8 geregelt. Dieser bezieht sich auf die im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen. In Gebieten, die dem Wohnen dienen, dürfen an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig eine ganze Reihe von Maschinen und Geräte von Privatleuten nicht betrieben werden. Darunter fallen z.B.

  • Baustellenband- und -kreissägen
  • Beton- und Mörtelmischer
  • Bohrgeräte
  • Heckenschere
  • Rasenmäher
  • Rasentrimmer und Rasenkantenschneider
  • Kehrmaschine
  • Vertikutierer
  • Schredder/Zerkleinerer.
  • Freischneider mit EG Umweltzeichen
  • Grastrimmer/Graskantenschneider mit EG Umweltzeichen
  • Laubbläser mit EG Umweltzeichen
  • Laubsammler mit EG Umweltzeichen

Noch strengere Regelungen gibt es für

  • Freischneider ohne EG Umweltzeichen
  • Grastrimmer/Graskantenschneider ohne EG Umweltzeichen
  • Laubbläser ohne EG Umweltzeichen
  • Laubsammler ohne EG Umweltzeichen

Diese dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Im Umkehrschluss heißt dies, dass sie nur in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden dürfen.

Die oben genannten Verbote gelten bei einer Verwendung durch Privatpersonen im Freien in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten.

Hinweis:

Das Europäische Umweltzeichen (kurz Euroblume bzw. EU Ecolabel) ist ein internationales Gütesiegel zur Kennzeichnung von Verbraucherprodukten und Dienstleistungen. Es wurde mit der EG-Verordnung 1980/2000/EG eingeführt. Gekennzeichnet werden Konsumgüter, die sich durch besondere Umweltverträglichkeit und vergleichsweise geringe Gesundheitsbelastung auszeichnen sollen.