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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 21/2023
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
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Amtliche Bekanntmachung über den Beschluss desBebauungsplans „Zwischen Postgrabenstraße, Jahnstraße und Schulstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften der Ortsgemeinde Bellheim

Lage des Plangebiets

Geltungsbereich des Bebauungsplans (nicht maßstäblich)

„Zwischen Postgrabenstraße, Jahnstraße und Schulstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften der Ortsgemeinde Bellheim

Inkrafttreten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Landesbauordnung (LBauO)

Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Gemeinderat am 27.04.2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Zwischen Postgrabenstraße, Jahnstraße und Schulstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 88 Abs. 6 LBauO als Satzung beschlossen hat.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und die Lage des Plangebiets sind aus den beigefügten Plandarstellungen ersichtlich.

Das Plangebiet umfasst ca. 1/3 der nördlich des Ortskerns und des Schulzentrums gelegenen Wohnbaugebiete der Ortsgemeinde Bellheim. Die insgesamt 33,9 ha große Fläche erstreckt sich zwischen der Postgrabenstraße im Norden und der Schulstraße und der Jahnstraße im Süden. Im Westen wird das Plangebiet durch die Zeiskamer Straße und im Osten durch die Fortmühlstraße begrenzt.

Der genaue Verlauf der Plangebietsumgrenzung sowie die einbezogenen Flurstücke ergeben sich abschließend aus der Planzeichnung gemäß § 9 Abs. 7 BauGB.

Der Bebauungsplan bestehend aus Planurkunde, textlichen Festsetzungen und Begründung steht gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim, Bauabteilung, während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme zur Verfügung. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften in Kraft. Zugleich tritt die am 26.05.2022 im Amtsblatt bekannt gemachte Veränderungssperre für das Plangebiet gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft.

Hinweise:

Über den Umgang mit den im Rahmen der Verfahren nach § 3 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) vorgebrachten Stellungnahmen hat der Gemeinderat am 23.02.2023 sowie am 27.04.2023 vor Fassung des Satzungsbeschlusses entschieden. Das Ergebnis wird mitgeteilt.

Gemäß § 215 BauGB ist bezüglich der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften Folgendes zu beachten:

Unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und die Vorschriften des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.