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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 21/2024
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
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Öffentliche Bekanntmachung

1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Knittelsheim für das Jahr 2024 vom 01.02.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Steuersätze

Der Realsteuerhebesatz der Gewerbesteuer wird für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt neu festgesetzt:

von bisher

auf nunmehr

Gewerbesteuer

380 v. H.

395 v. H.

Die weiteren Festsetzungen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Knittelsheim für das Jahr 2024 vom 31.01.2023 werden nicht geändert.

§ 2

Inkrafttreten

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Knittelsheim, den 23.05.2024
gez. Ulrich Christmann
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom 24.05.2024 bis 05.06.2024

von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und mittwochs

von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

im Rathaus in Bellheim, Zimmer 24, öffentlich aus.

Knittelsheim, den 23.05.2024
gez. Ulrich Christmann
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.