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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 24/2024
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
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Öffentliche Bekanntmachung

Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Ottersheim bei Landau

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Ottersheim bei Landau musste in Bezug auf Gestaltungsvorschriften für die neuen Grabarten entlang der Friedhofsmauer in Teilbereichen (§ 19 Abs. 2 bis 4 der Satzung) angepasst werden. Dies wurde in der Sitzung des Gemeinderats Ottersheim bei Landau am 03.06.2024 beschlossen.

Nachstehend wird die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Ottersheim bei Landau öffentlich bekanntgemacht:

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Ottersheim bei Landau vom 03.06.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Ottersheim bei Landau beschlossen:

§ 1

1. In Abschnitt 4, § 19 wird der Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

Für Urnenbestattungen vor den Sandsteinmauern gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

Die in Terrassen angelegten Bestattungsflächen werden von der Gemeinde gärtnerisch unterhalten und gepflegt. Das Ablegen von Gegenständen an der Grabstätte sowie eigene Bepflanzungen sind nicht zulässig.

Es werden Namenstafeln mit den Maßen 100 mm x 260 mm (Höhe x Breite) in der Ausführung „Bronze Sonderpatina Leicht Grün“ der Firma „Strassacker“ an der Sandsteinmauer hinter den Terrassen, oberhalb des Bestattungsplatzes, angebracht. Die Namenstafeln dürfen lediglich folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, ggf. Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum. Als Schriftart wird „Helga Block“ oder „Lorenz“ vorgegeben. Aufgeklebte oder aufgesetzte Buchstaben dürfen nicht verwendet werden. Symbole, Bilder, Kerzen- und/oder Blumenhalter sind nicht zulässig. Die Namenstafeln werden an der Sandsteinmauer verdübelt. Andere Befestigungsmöglichkeiten sind nicht zulässig. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen.

2. In Abschnitt 4, § 19 wird der Absatz 3 wie folgt neu gefasst:

Für Urnenbestattungen unter Bäumen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

Die Bestattungsflächen unter Bäumen werden von der Gemeinde gärtnerisch gepflegt und unterhalten. Das Ablegen von Gegenständen an der Grabstätte sowie eigene Bepflanzungen sind nicht zulässig. Es werden Namenstafeln mit den Maßen 80 mm x 200 mm (Höhe x Breite) in der Ausführung „Bronze Sonderpatina Leicht Grün“ der Firma „Strassacker“ an der glatten Betonmauer hinter dem jeweiligen Baum angebracht. Die Namenstafeln dürfen lediglich folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, ggf. Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum. Als Schriftart wird „Helga Block“ oder „Lorenz“ vorgegeben. Aufgeklebte oder aufgesetzte Buchstaben dürfen nicht verwendet werden. Symbole, Bilder, Kerzen- und/oder Blumenhalter sind nicht zulässig. Die Namenstafeln werden an der glatten Betonmauer verdübelt. Andere Befestigungsmöglichkeiten sind nicht zulässig. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen.

3. In Abschnitt 4, § 19 wird der Absatz 4 wie folgt neu gefasst:

Für Urnenbestattungen vor den gewellten Betonmauern gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

Die Bestattungsflächen vor den gewellten Betonmauern werden von der Gemeinde gärtnerisch unterhalten und gepflegt. Das Ablegen von Gegenständen an der Grabstätte sowie eigene Bepflanzungen sind nicht zulässig.

Als Kennzeichnung der Grabstätte dienen Steine aus SW-Granit mit den ungefähren Maßen von 300 mm x 300 x 300 mm. Die Steine werden von der Gemeinde vorgehalten. Die Beschriftung der Steine darf folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, ggf. Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum. Für die Beschriftung sind ausschließlich Schriftzüge in Bronze der Firma „Strassacker“ zulässig. Als Schriftart wird „Helga Block“ oder „Lorenz“ vorgegeben. Symbole, Bilder, Kerzen- und/oder Blumenhalter sind nicht zulässig. Die Arbeiten an den Steinen sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen.

§ 2

Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Ottersheim bei Landau, den 03.06.2024
gez. Gerald Job, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.