–Sondernutzungssatzung–
Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz -GemO- in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes -FStrG vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), der §§ 41, 42 Abs. 2 und 47 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz -LStrG- in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz -KAG- vom 20.06.1995 (GVBl S. 175) erlässt die Gemeinde Bellheim auf Beschluss des Gemeinderates vom 25.04.2024 folgende Satzung:
Die Anlage zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bellheim wird wie folgt neu gefasst:
Anlage zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bellheim
Gebührenverzeichnis
Verwaltungsgebühren
| Die Verwaltungsgebühren werden nach Aufwand erhoben. | ||
| Die Verwaltungsgebühr beträgt | mindestens | 20,00 € |
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| höchstens | 300,00 € |
Sondernutzungsgebühren
| Art der Sondernutzung | Zeitraum | Gebühr |
| Werbung | ||
| Informationsstände | ||
| -gewerblich pro lfd. Meter | täglich | 10,00 € |
| Plakate für kommerzielle Veranstaltungen | ||
| bis max. 1 qm, bis zu 2 Wochen, pro Plakat | täglich | 0,60 € |
| Großplakate | ||
| über 1 qm | täglich | 6,00 € |
| Tische und Sitzgelegenheiten zum | ||
| Zwecke der Bewirtung pro qm | monatlich | 5,00 € |
| Die Mindestgebühr für Sondernutzungen beträgt | monatlich | 20,00 € |
| Sonstiges | ||
| Mobile Verkaufswagen (pro Fahrzeug) | monatlich | 100,00 € |
| Baugerüste, Baustofflagerung, Maschinen, | ||
| Container, Silos täglich | Gehweg | 2,00 € |
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| Fahrbahn (Vollsperrung) | 4,00 € |
| Altkleidercontainer (pro Stück) | jährlich | 500,00 € |
| Gebühr für jede weitere Zufahrt (ab der 2. Zufahrt)/ | ||
| jeden weiteren Stellplatz | ||
| je Zufahrt/Stellplatz | einmalig | 5.100,00 € |
Für verspätete Anträge nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung wird ein Zuschlag in Höhe von 20,00 € erhoben.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.