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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 26/2024
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
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Öffentliche Bekanntmachung

1. Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bellheim mit Gebührenverzeichnis

–Sondernutzungssatzung–

Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz -GemO- in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes -FStrG vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), der §§ 41, 42 Abs. 2 und 47 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz -LStrG- in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz -KAG- vom 20.06.1995 (GVBl S. 175) erlässt die Gemeinde Bellheim auf Beschluss des Gemeinderates vom 25.04.2024 folgende Satzung:

§ 1

Die Anlage zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bellheim wird wie folgt neu gefasst:

Anlage zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bellheim

Gebührenverzeichnis

Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren werden nach Aufwand erhoben.

Die Verwaltungsgebühr beträgt

mindestens

20,00 €

höchstens

300,00 €

Sondernutzungsgebühren

Art der Sondernutzung

Zeitraum

Gebühr

Werbung

Informationsstände

-gewerblich pro lfd. Meter

täglich

10,00 €

Plakate für kommerzielle Veranstaltungen

bis max. 1 qm, bis zu 2 Wochen, pro Plakat

täglich

0,60 €

Großplakate

über 1 qm

täglich

6,00 €

Tische und Sitzgelegenheiten zum

Zwecke der Bewirtung pro qm

monatlich

5,00 €

Die Mindestgebühr für Sondernutzungen beträgt

monatlich

20,00 €

Sonstiges

Mobile Verkaufswagen (pro Fahrzeug)

monatlich

100,00 €

Baugerüste, Baustofflagerung, Maschinen,

Container, Silos täglich

Gehweg

2,00 €

Fahrbahn (Vollsperrung)

4,00 €

Altkleidercontainer (pro Stück)

jährlich

500,00 €

Gebühr für jede weitere Zufahrt (ab der 2. Zufahrt)/

jeden weiteren Stellplatz

je Zufahrt/Stellplatz

einmalig

5.100,00 €

Für verspätete Anträge nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung wird ein Zuschlag in Höhe von 20,00 € erhoben.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bellheim, den 25.04.2024
gez.
Paul Gärtner
Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.