Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
Die Hauptsatzung der Gemeinde Zeiskam vom 13. September 1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 26. Juni 2019, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
Auf den Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,-- EUR; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 4.000,-- EUR; |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidung des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses, |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates jedoch nicht höher als 500,-- EUR, |
| 5. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500,-- EUR im Einzelfall, |
| 6. | Unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500,-- EUR, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; |
| 7. | Ankauf von Acker- und Wiesengelände zum marktüblichen Preis bis zu einem Betrag von 5.000,-- EUR, |
| 8. | Die Erklärung der Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts, wenn Gründe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vorliegen, |
| 9. | Qualifizierung einer Straßenbaumaßnahme als Erschließungs- oder Ausbaumaßnahme |
| 10. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte |
| 11. | Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO |
| 12. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung |
| 13. | Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrecht in der Jagdgenossenschaftsversammlung nach Maßgabe der Entscheidung des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses.“ |
Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin hat den Ortsgemeinderat über alle im Rahmen der Ziffer 1 und erteilten Entscheidungen, die nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, in der nächsten Sitzung des Ortsgemeinderates zu unterrichten.
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Zeiskam geltend gemacht wird.
Hat jemand eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann die Verletzung geltend machen.