Geltungsbereich
Der Gemeinderat Ottersheim bei Landau hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), am 22.04.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer 3071/14 (Waldstraße 24) steht der Ortsgemeinde ein besonderes Vorkaufsrecht zu. Das Grundstück ist in dem der Satzung als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Die Erschließung des Neubaugebiets „Westlich der Waldstraße“ steht bevor. Der Bebauungsplan ist am 03.10.2024 in Kraft getreten. Im Bereich zwischen den Grundstücken Waldstraße 24 und Waldstraße 28 wird eine Anbindung der Planstraße („Wiesenstraße“) an die Waldstraße hergestellt. Zur Sicherung der hierfür benötigten Flächenverfügbarkeit konnte die Ortsgemeinde bereits das Anwesen Waldstraße 26 erwerben. Die darauf befindlichen Gebäude müssen zur Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßenverkehrs- und Versickerungsflächen) zurückgebaut werden. Die hierfür nicht benötigte Restfläche eignet sich grundsätzlich zur Bebauung und ist im Bebauungsplan „Westlich der Waldstraße“ entsprechend festgesetzt. Die geringe Grundstücksbreite von rd. 9 m im Mittel führt jedoch zu Einschränkungen bei der möglichen Nutzung des Grundstücks. Ein Erwerb des südlich angrenzenden Grundstücks Waldstraße 24 ermöglicht eine Neuordnung der Grundstücke in diesem Bereich, die sowohl zur Verbesserung der baulichen Nutzbarkeit führt als auch eine Aufweitung des Straßenraums zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse ermöglicht.
Zur Sicherung der Flächenverfügbarkeit für diese städtebauliche Maßnahme ist die Aufstellung dieser Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erforderlich.
Anlage 1 - Räumlicher Geltungsbereich der Satzung
Nach § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.