Titel Logo
Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 3/2023
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Sondernutzungssatzung der Gemeinde Zeiskam

Der Gemeinderat Zeiskam hat in seiner Sitzung am 19.12.2022 eine Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Zeiskam beschlossen.

Darin wurden Regelungen zu verschiedenen Sondernutzungen, wie z.B. das Aufstellen von Altkleidercontainern, das Aufstellen und Anbringen von Plakaten, das Aufstellen von Containern und Gerüsten und insbesondere zur Herstellung weiterer Zufahrten/Stellplätze getroffen.

Nachstehend wird die Satzung öffentlich bekannt gemacht:

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Zeiskam mit Gebührenverzeichnis

-Sondernutzungssatzung-

Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz -GemO- in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl S. 21) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes -FStrG vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.06.2022 (BGBl. I S. 922), der §§ 41, 42 Abs. 2 und 47 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz -LStrG- in der Fassung vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz -KAG- vom 20.06.1995 (GVBl S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207) erlässt die Gemeinde Zeiskam auf Beschluss des Gemeinderates vom 19.12.2022 folgende Satzung:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Gemeinde- und Kreisstraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes- und Landesstraßen, soweit die Gemeinde Zeiskam Baulastträger ist.

(2) Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

(1) Der Gebrauch der in § 1 dieser Satzung bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung, siehe §§ 41 ff LStrG) bedarf der vorherigen Erlaubnis der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Eine Überschreitung des Gemeingebrauchs liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Straße zu anderen Zwecken als denen des Verkehrs, zu anderen als denen in der Widmung zugelassenen Benutzungsarten oder von anderen als in der Widmung bezeichneten Benutzern in Anspruch genommen wird.

Sondernutzungen sind beispielsweise (Auflistung nicht abschließend):

-

Aufstellen von Altkleidercontainern

-

Aufstellen/Anbringen von Plakaten

-

Aufstellen von Informationsständen

-

Herstellung einer weiteren Zufahrt/weiterer Stellplätze (nur bei vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und insbesondere öffentliche Parkplatzsituation entschärft wird)

(2) Die Sondernutzung nach Abs. 1 ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis schriftlich erteilt ist.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht nicht, insbesondere dann nicht, wenn die Verkehrsverhältnisse eine Sondernutzung nicht zulassen.

(4) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es keiner Erlaubnis nach Abs. 1.

(5) Eine nach anderen Vorschriften etwa bestehende Genehmigungs- oder Anzeigepflicht (z.B. bau- oder gewerberechtliche Genehmigung) bleibt unberührt.

(6) Bei Sondernutzungen vor der Hausfront eines Gebäudes sind die Grundstücksgrenzen des betreffenden Anwesens in der Regel auch die Grenzen der Sondernutzung. Ausdehnungen auf Nachbargrundstücke können nur zugelassen werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des betroffenen Hauseigentümers vorliegt und keine verkehrsrechtlichen oder städtebaulichen Gründe entgegenstehen.

§ 3 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) wird auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen oder Auflagen, auch über Art und Ausgestaltung der Sondernutzung, erteilt werden und ist nicht übertragbar.

(2) Die Erlaubnis ist grundsätzlich zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung schriftlich mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zu beantragen. Die Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim ist berechtigt, Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise zu verlangen.

(3) Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis dazu erteilt ist. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist, insbesondere, wenn der Gemeingebrauch unangemessen beeinträchtigt wird.

(4) Die Erteilung der Erlaubnis kann von einer angemessenen Gebührenvorauszahlung abhängig gemacht werden.

§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Sondernutzungen innerhalb geschlossener Ortslage sind erlaubnisfrei, wenn sie nach Landesstraßengesetz oder Landesbauordnung keiner Genehmigung bedürfen.

(2) Erlaubnis frei sind insbesondere

  • bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Sonnenschutzdächer (Markisen) und Vordächer, Licht-, Luft-, Einwurf-, Aufzugs- und sonstige Schächte;
  • an der Stätte der Leistung befindliche Werbeanlagen, Hinweisschilder und -zeichen, Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 0,40 m in den Gehweg hineinragen, diesen in einer Breite von mind. 1,20 m freilassen und zu den Senkrechten des Fahrbahnrandes einen Abstand von mind. 0,50 m einhalten;
  • Das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen und dergleichen aus Anlass von Volksfesten, Feiern, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, sofern öffentliche Verkehrsflächen nicht beschädigt werden und das Lichtraumprofil der Fahrbahn (4,50 m Höhe und 0,50 m Breite, beiderseits der Fahrbahn) nicht eingeengt wird;
  • Das Aufstellen von Fahrradständern mit bis zu 5 Einstellplätzen, sofern der Gehweg in einer Breite von 1,20 m freigelassen wird.
  • Das Abstellen von Abfallbehältern sowie die Lagerung von Gegenständen der Ver- und Entsorgung auf Gehwegen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor
  • Die Begrünung mit Blumenkübeln und sonstigen Dekorationsartikeln, soweit sie in Abstimmung mit der Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltung erfolgt;
  • Das behördlich genehmigte Sammeln von Geld- und Sachspenden (Straßensammlungen) sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen, wenn kein fester Verkaufsstand benutzt wird.

§ 5 Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen

Die nach § 4 erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn öffentliche Belange, z.B. der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder der Barrierefreiheit dies vorübergehend oder auf Dauer verlangen.

§ 6 Plakatierung

(1) Die Werbung mit Plakatständern wird auf 7 Stück je Veranstaltung begrenzt (siehe Standorte in der Anlage). Für Veranstaltungen Zeiskamer Vereine oder Vereine der Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bellheim und anderer in der Verbandsgemeinde ansässiger mildtätiger Organisationen oder zugelassener politischer Parteien kann ausnahmsweise darüber hinaus Werbung mit Plakatständern zugelassen werden (siehe § 8 Abs. 6 der Satzung). Das gleiche gilt für Veranstaltungen, die im Gebiet der Verbandsgemeinde Bellheim abgehalten werden.

Für Plakatwerbung/Wahlwerbung im Zusammenhang mit einer Europa-, Bundes-, Landes- oder Kommunalwahl können Abweichungen von der Anzahl nach Satz 1 getroffen werden.

(2) Die Werbung mit im Verkehrsraum aufgestellten Plakatständern für Veranstaltungen, die nicht innerhalb der Verbandsgemeinde Bellheim stattfinden, ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bei Veranstaltungen mit größerer überregionaler Bedeutung oder besonderem kulturellen Interesse sind möglich.

(3) Werbung und Propaganda an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

§ 7 Verwaltungsgebühren

(1) Neben der Gebühr nach den Gebührensätzen der Anlage zu dieser Satzung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

(2) Die Verwaltungsgebühr ist auch dann geschuldet, wenn die Sondernutzung selbst gebührenfrei ist.

§ 8 Sondernutzungsgebühren

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht besteht auch dann, wenn die Sondernutzung ausgeübt wird, ohne dass eine Erlaubnis erteilt wurde. Die Festsetzung eines Verwarnungsgeldes oder eines Bußgeldes im Ordnungswidrigkeitenverfahrens bleibt davon unberührt.

(3) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde festgesetzt.

(4) Ergeben sich bei der Gebührenberechnung Centbeträge, so wird auf volle Euro aufgerundet.

(5) Angefangene Meter bzw. Quadratmeter zählen bei der Berechnung der Gebühr als volle Meter bzw. Quadratmeter.

(6) Für Veranstaltungen Zeiskamer Vereine, Vereine der Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bellheim und anderer in Zeiskam ansässiger gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Organisationen oder zugelassener politischer Parteien wird für die Werbung mit max. 7 Plakatständern und für Informationsstände keine Sondernutzungsgebühr erhoben. Die Aufstelldauer soll den Zeitraum von zwei Wochen vor der Veranstaltung und bis zu drei Tagen nach der Veranstaltung nicht überschreiten. Wird die Aufstellung von mehr als 7 Plakatständern beantragt, so ist die übersteigende Anzahl nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis gebührenpflichtig.

(7) Zu allgemeinen Wahlen wird die Aufstellung von Plakatständern für die zugelassenen politischen Parteien kostenfrei genehmigt. Die Aufstelldauer wird auf zwei Monate vor dem Wahltermin bis zu zwei Wochen nach dem Wahltermin begrenzt.

§ 9 Auslagen

Neben den Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren hat der Antragsteller bzw. der Erlaubnisnehmer die Kosten zu tragen, die der Verbandsgemeinde im Erlaubnisverfahren durch Ortsbesichtigungen, Gutachten oder dergleichen entstehen (Auslagen).

§ 10 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner nach dieser Satzung sind der Antragsteller oder Erlaubnisnehmer bzw. derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 11 Entstehung des Gebührenanspruchs und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht mit der Erteilung der Genehmigung der Sondernutzung.

(2) Die Gebühren werden fällig

-

als einmalige Gebühren sofort nach Bekanntgabe des Bescheides und

-

als laufende Gebühren am 15. Januar für das jeweilige Kalenderjahr

-

wenn kein Antrag auf Sondernutzung gestellt wurde, sofort nach Bekanntwerden der Sondernutzung.

§ 12 Erstattung und Erlass von Gebühren

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, kann die entrichtete Gebühr unter der Voraussetzung erstattet werden, dass die Nichtinanspruchnahme der Erlaubnis so rechtzeitig bekannt gegeben wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht.

(2) Die Gebühr wird anteilmäßig erstattet, wenn eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

(3) Die Gebühr kann bei Veranstaltungen, die einem mildtätigen Zweck dienen, sowie für Veranstaltungen, bei denen überwiegend für die Interessen der Gemeinde geworben wird, ganz oder teilweise erlassen werden.

(4) Die Verwaltungsgebühren werden nicht erstattet.

§ 13 Haftung

(1) Wer eine Sondernutzung ausübt haftet für alle Schäden, die bei oder aus Anlass der Ausübung entstehen und hat die Gemeinde und die Verbandsgemeinde Bellheim von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde und Verbandsgemeinde sind ausgeschlossen.

(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung ist berechtigt, vor Erteilen der Erlaubnis entweder die Stellung einer Kaution oder den Nachweis des Abschlusses einer ausreichenden Haftpflichtversicherung oder eine sonstige ausreichende Sicherheit zu verlangen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Ziff. 5 des Landesstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 2, 5 und 6 dieser Satzung eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Zeiskam, den 19.12.2022
gez. Lechner, Ortsbürgermeisterin

Anlage zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Zeiskam

Gebührenverzeichnis

Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren werden nach Aufwand erhoben.

Die Verwaltungsgebühr beträgt

mindestens  —  10,-- €

höchstens  —  150,-- €

Sondernutzungsgebühren

Art der Sondernutzung

Zeitraum

Werbung

Informationsstände

-gewerblich pro lfd. Meter

täglich

Plakate für kommerzielle Veranstaltungen bis max. 1 qm, bis zu 2 Wochen, pro Plakat

täglich

Großplakate über 1 qm

täglich

Baugerüste, Baustofflagerung, Maschinen, Container, Silos

täglich Gehweg

Fahrbahn (Vollsperrung)

Altkleidercontainer pro Stück

jährlich

Gebühr für jede weitere Zufahrt (ab der 2. Zufahrt)/jeden weiteren Stellplatz, nur bei vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde

je Zufahrt/Stellplatz

einmalig

Werbeanhänger, sonstiger Anhänger, Wohnmobile, Wohnwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die länger als 14 Tage gelagert/abgestellt werden

je Fahrzeug/Anhänger

täglich

Für verspätete Anträge nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung wird ein Zuschlag in Höhe von 10,00 € erhoben.

Standorte Plakatierung Zeiskam

Hinweis:

Die Satzung gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Zeiskam geltend gemacht wird.

Hat jemand eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann die Verletzung geltend machen.