1. Abgabenfestsetzung
Im Rahmen der Grundsteuerreform wird am 13.01.2025 jeder Eigentümer von Grundstücken einen schriftlichen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 erhalten. Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B der Ortsgemeinden Bellheim, Knittelsheim, Ottersheim und Zeiskam sind für das Kalenderjahr 2025 gegenüber dem Kalenderjahr 2024 unverändert. Diese können auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Bellheim (www.bellheim.de) nachgelesen werden. Diese Festsetzung der Grundsteuer und Nebenabgaben durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen der Ortsgemeinden Bellheim, Knittelsheim, Ottersheim und Zeiskam, die im Jahr 2025 die gleichen Grundbesitzabgaben wie im Vorjahr zu entrichten haben.
Grundbesitzabgaben/Nebenabgaben:
Grundsteuer, Ortskirchensteuer, Landwirtschaftskammerbeitrag, Feldwegebeitrag, Wiederaufbaukassenbeitrag, Hundesteuer, Abgabe für den Deutschen Weinfond und des Absatzförderungsfond.
Für die Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2025 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2024 zu entrichten haben, wird die Grundsteuer gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) für das Kalenderjahr 2025 durch diese öffentliche Bekanntmachung in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2024 festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, sofern Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eingetreten sind.
In diesen Fällen wird basierend auf dem Steuermessbescheid des Finanzamtes ein schriftlicher Bescheid erlassen.
2. Zahlungsaufforderung
Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2025 wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2025 fällig.
Die Hundesteuer wird in voller Höhe am 15. August 2025 fällig.
Für Steuerschuldner, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung nach § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2025 in einem Betrag am 1. Juli 2025 fällig. Die fälligen Beträge ergeben sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid, der vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erlassen wurde.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die fälligen Grundsteuern innerhalb der angegebenen Fälligkeitsfristen unter Angabe der Buchungsnummer auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Verbandsgemeindekasse zu überweisen. Sofern uns ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die fälligen Beträge vom angegebenen Konto abgebucht.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim, Schubertstraße 18, 76756 Bellheim schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Er kann rechtsverbindlich auch auf elektronischem Wege, jedoch ausschließlich über das virtuelle Postfach der Verbandsgemeinde Bellheim vg-bellheim@poststelle.rlp.de eingelegt werden. Die hierzu erforderlichen Voraussetzungen können Sie auf unserer Internetseite abrufen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim, Schubertstraße 18, 76756 Bellheim eingegangen ist.
Hinweis
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der fristgemäßen Zahlung der Steuer.