Der Verbandgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
I.
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bellheim vom 13. September 1994 wird wie folgt geändert:
1. §3 wird wie folgt gefasst:
| a) | Absatz 1 wird wie folgt gefasst: |
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| aa) Nr.6 wird wie folgt neu gefasst: |
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| „Werkausschuss Eigenbetrieb - Abwasserbeseitigung Bellheim“ |
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| bb) Nr. 7 wird wie folgt neu gefasst: |
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| „Werkausschuss Eigenbetrieb - Nahwärmeversorgung und Energieerzeugung“ |
| b) | Absatz 4 wird wie folgt gefasst: |
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| aa) Nr.4 wird wie folgt neu gefasst: |
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| „Werkausschuss Eigenbetrieb - Abwasserbeseitigung Bellheim“ |
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| bb) Nr. 5 wird wie folgt neu gefasst: |
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| „Werkausschuss Eigenbetrieb - Nahwärmeversorgung und Energieerzeugung“. |
II.
Die Satzung tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Die Satzung gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Bellheim geltend gemacht wird.
Hat jemand eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann die Verletzung geltend machen.