Der Gemeinderat Bellheim hat in seiner Sitzung am 21.07.2022 die Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bellheim beschlossen. Zukünftig ist es den Nutzungsberechtigten einer Urnenkammer gestattet, rechts von der Verschlussplatte der Urnenkammer eine Wandvase am Stelenkörper durch einen Steinmetz anbringen zu lassen.
Der Friedhofsträger hat die Ausgestaltung der Wandvase vorab einheitlich für alle Urnenkammern festgelegt. Davon abweichende andere Formen/Ausführungen sind nicht zulässig.
Die Beschaffung/Beauftragung erfolgt nicht über die Friedhofsverwaltung. Sie muss von den jeweiligen Nutzungsberechtigten der Urnenkammer ggf. beauftragt werden.
Weitere Einzelheiten in Sachen Friedhof Bellheim können Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim, Zimmer 19, Tel. 07272/7008-219 erfragen.
Nachstehend wird die Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bellheim öffentlich bekanntgemacht:
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Bellheim beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 15 b der Friedhofssatzung wird wie folgt geändert:
§ 15 b Urnenkammern und Urnenstelen
| (1) | Für die Beisetzung von Urnen stehen neben Erdgrabstätten auch Urnenkammern in Urnenstelen zur Verfügung. Die Belegung erfolgt in Absprache mit den Angehörigen. |
| (2) | Die Ruhezeit in den Urnenkammern beträgt 20 Jahre. Eine Urnenkammer kann mit bis zu zwei Urnen (mit Überurne) bzw. drei Urnen (ohne Überurne) belegt werden. |
| (3) | Nutzungsrechte an Urnenkammern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. |
| Die erneute Verleihung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. | |
| (4) | Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten (Türen aus Granit) der Urnenkammern von einem Steinmetz anzubringen. |
| (5) | Für die Beschriftung sind ausschließlich Aufsatzbuchstaben in Bronze zulässig. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Deshalb sind nur die Schriftarten „Kursiva, Karund oder Elegant“ der Firma Strassacker zulässig. |
| Darüber hinaus kann alternativ ein Bild des/der Verstorbenen oder ein Ornament angebracht werden. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen. | |
| (6) | Rechts von der Verschlussplatte darf am Stelenkörper die vom Friedhofsträger vorgegebene einheitliche Wandvase aus Bronze der Firma Strassacker (Bestell-Nr. 53186), unten bündig, angebracht werden. Weitere optische Veränderungen an der Urnenstele sind unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich in so einem Falle die Stele vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen/Ablegen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte sowie im Bodenbereich vor der Stele ist verboten. |
| (7) | Die Verschlussplatten (Granittüren) der Urnenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. |
| Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. | |
| Der jeweilige Schrift-Entwurf des Steinmetzes ist mit der Gemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Steinmetzes). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Gemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Maßgaben der Absätze 6 und 7 die Genehmigung verweigern. | |
| (8) | Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von den Nutzungsberechtigten nach § 18 der Friedhofsordnung aufzubringen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten. |
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht,
wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.