Lage des Plangebiets
Geltungsbereich des Bebauungsplans (nicht maßstäblich)
Inkrafttreten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Landesbauordnung (LBauO)
Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Gemeinderat am 16.06.2026 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Ortsmitte I, 3. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 88 Abs. 6 LBauO als Satzung beschlossen hat.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und die Lage des Plangebiets sind aus den beigefügten Plandarstellungen ersichtlich.
Der genaue Verlauf der Plangebietsumgrenzung sowie die einbezogenen Flurstücke ergeben sich abschließend aus der Planzeichnung gemäß § 9 Abs. 7 BauGB.
Der Bebauungsplan bestehend aus Planurkunde mit textlichen Festsetzungen sowie die Begründung stehen gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim, Bauabteilung, während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme zur Verfügung. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften in Kraft.
Hinweise:
Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB
Gemäß § 215 BauGB ist bezüglich der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften Folgendes zu beachten:
Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und die Vorschriften des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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