Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.07.2023 die nachstehende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
1. Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bellheim vom 12.07.2023
Der Verbandsgemeinderat Bellheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994 in der derzeit gültigen Fassung, des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981 in der derzeit gültigen Fassung, sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Anlage zu § 5 wird folgt neu gefasst:
| Nr. | Beschreibung | Kosten je Stunde, gerundet |
| 1. | Personal |
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| 1.1 | Je freiwillige/m Feuerwehrangehörige/r | Berechnung gem. § 5 Abs. 3 |
| 1.2 | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft[1] | 12,00 € |
| 2. | Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge |
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| 2.1 | Kommandowagen (Kdow) | 28,00 € |
| 2.2 | Gerätewagen (GW) | 32,00 € |
| 2.3 | Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF) | 73,00 € |
| 2.4 | Mannschaftstransportfahrzeuge (MTF) |
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| 2.4.1 | Mannschaftstransportfahrzeug FFW Knittelsheim | 41,00 € |
| 2.4.2 | Mannschaftransportfahrzeug FFW Bellheim, Ottersheim, Zeiskam | 49,00 € |
| 2.5 | Löschgruppenfahrzeug (LF ) | 73,00 € |
| 2.6 | Einsatzleitwagen ELW | 49,00 € |
| 2.7 | Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) | 73,00 € |
| 2.8 | Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W) |
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| 2.8.1 | Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser FFW Knittelsheim | 150,00 |
| 2.8.2 | Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser FFW Ottersheim, Zeiskam | 73,00 € |
| 2.9 | Mehrzweckfahrzeug (MZF) | 31,00 € |
| 3. | Erforderliche Ersatzbeschaffungen oder Reparaturen an Ausrüstungen oder Fahrzeugen | Kosten der Neuanschaffung + 10 % Verwaltungs-kostenzuschlag |
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Die Satzung gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Bellheim geltend gemacht wird.
Hat jemand eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann die Verletzung geltend machen.