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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 36/2024
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
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Öffentliche Bekanntmachung

Geltungsbereich der Veränderungssperre

Satzung

der Ortsgemeinde Zeiskam vom 03.09.2024

über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Böbig und Nachtweide“

Der Gemeinderat Zeiskam hat am 02.09.2024 aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung (GemO) folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung wird für Flurstücke und Flurstücksteile im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Im Böbig und Nachtweide“ eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Im Böbig und Nachtweide“. Der Aufstellungsbeschluss vom 13.05.2024, bekannt gemacht am 16.05.2024 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim, wurde gemäß Beschluss vom 02.09.2024 um die Fläche zwischen Springerweg, Bahnhofstraße (Ortsdurchfahrt L 540) und Bahnhofstraße Nord, für die bisher kein Bebauungsplan besteht, erweitert. Das Grundstück Friedhofstr. 38 D bzw. Flst. Nr. 3862/1 wurde aus dem Geltungsbereich herausgenommen, da hierfür der seit 2016 rechtskräftige Bebauungsplan „Friedhofstr. 38 1/5“ besteht. Ein Plan mit Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der Satzung als Anlage beigefügt.

§ 3

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

§ 5

Geltungsdauer

(1) Die Veränderungssperre tritt zwei Jahre nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung außer Kraft.

(2) Sobald und soweit der Bebauungsplan „Im Böbig und Nachtweide“ vor diesem Zeitpunkt als Satzung beschlossen wird, tritt die Veränderungssperre mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses außer Kraft.

Zeiskam, den 03.09.2024
gez. Susanne Lechner
Ortsbürgermeisterin

Hinweis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und Flächennutzungsplans und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.