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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 38/2022
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
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Bekanntmachung

Ortsgemeinde Ottersheim

Geschäftsstelle:

– Umlegungsausschuss

Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz, Pestalozzistraße 4, 76829 Landau

Telefon: (06341) 149 - 0, Telefax: (06341) 149 - 1299, E-Mail: rheinpfalz@vermkv.rlp.de

Bekanntmachung

nach § 50 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner jeweils geltenden Fassung

I. Umlegungsbeschluss

Der Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Ottersheim hat am 13. September 2022 folgenden Beschluss gefasst:

Gemäß § 47 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl.I.S.3634) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung (UAVO) vom 27.Juni 2007 (GVBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung wird für das Baugebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Westlich der Waldstraße“ aufgrund der Umlegungsanordnung (§ 46 Abs. 1 BauGB) der Ortsgemeinde Ottersheim vom 25. Mai 2022 und nach erfolgter Anhörung der Eigentümerinnen und Eigentümer (§ 47 Abs. 1 BauGB) die Umlegung eingeleitet.

Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung

"Westlich der Waldstraße"

Das Umlegungsgebiet befindet sich am westlichen Ortsrand von Ottersheim. Westlich angrenzend an die Bebauung der Waldstraße Haus-Nrn. 22 bis 37A sowie der Wiesenstraße und östlich des Mühlweges.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden

durch einen Teil der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2726 weiter Richtung Süden entlang der westlichen Grenze der Flurstücke Nr. 2727/3, 2727/2, 2727/10, entlang der südlichen Grenze der Flurstücke Nr. 2727/10, 2727/9 und teilweise des Flurstücks Nr. 2727/8,

Im Osten

durch eine noch zu vermessende Grenze in südlicher Richtung durch das Flurstück Nr. 2728, weiter Richtung Westen entlang eines Teils der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2729/1, durch eine noch zu vermessende Grenze in Richtung Süden durch die Flurstücke Nr. 2729/1, 2730/2, 2731 und 2732, weiter in Richtung Westen entlang eines Teils der nördlichen Grenze des Flurstücks 2734/1, durch eine noch zu vermessende Grenze in Richtung Süden durch das Flurstück 2734/1, entlang eines Teils der südlichen Grenze des Flurstücks 2734/1, weiter in Richtung Süden entlang eines Teils der westlichen Grenze des Flurstück 2734/1 und des Flurstücks Nr. 3070/6, durch eine noch zu vermessende Grenze in südlicher Richtung durch das Flurstück Nr. 2737/2, entlang eines Teils der westlichen des Flurstück 2737/2, weiter in Richtung Süden durch ein noch zu vermessende Grenze des Flurstücks Nr. 2738, weiter dem Grenzverlauf des Flurstücks Nr. 3070/5 in südlicher und in östlicher Richtung folgend, bis zur Waldstraße, weiter Richtung Süden entlang der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2121/6,

Im Süden

durch die nördliche Grenze des Flurstücks Nr. 3071/14 in Richtung Westen, weiter an der westlichen Grenze der Flurstücke Nr. 3071/14 und 3071/13, in westlicher Richtung weiter an einem Teil der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 3071/15 und einer noch zu vermessenden Grenze des Flurstück Nr. 3074 in Richtung Westen, weiter in nördlicher Richtung entlang eines Teils der östlichen und eines Teils der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 3076 in Richtung Westen, durch eine noch zu vermessende Grenze nach Norden durch das Flurstück Nr. 2740, weiter in Richtung Westen entlang eines Teils der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2740 bis zum Mühlweg,

Im Westen

durch einen Teil der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2741/1 (Mühlweg),

Die Abgrenzung ist aus der als Anlage beigefügten Karte (Datengrundlage: Auszug aus den Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte, unmaßstäblich) ersichtlich. Die Karte ist Bestandteil dieses Beschlusses.

In das Umlegungsgebiet sind folgende Flurstücke oder Flurstücksteile einbezogen:

Gemarkung Ottersheim  —  Grundbuchbezirk Ottersheim

Flurstücks-Nrn.: 2727/1, 2729/2, 2730/1, 2733, 2734/3, 2734/4, 2734/5, 2734/6, 2735, 2736/1, 2736/2, 2737/1, 2739, 3071

Teile der Flurstücks Nrn.: 2728, 2729/1, 2730/2, 2731, 2732, 2734/1, 2737/2, 2738, 2740, 3074

Bei Teile der Flurstücke handelt es sich um diejenigen Teilflächen, soweit sie innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Westlich der Waldstraße“ liegen.

Im Folgenden wird der Umlegungsausschuss als „durchführende Stelle“ bezeichnet.

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1.

die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2.

die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3.

die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

-

Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

-

Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

-

persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4.

die Ortsgemeinde Ottersheim

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der durchführenden Stelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird die durchführende Stelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei der durchführenden Stelle anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch die durchführende Stelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die durchführende Stelle dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der durchführenden Stelle

1.

ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2.

Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3.

erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

4.

nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

5.

genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der durchführenden Stelle ist bei dem Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz, Pestalozzistraße 4, 76829 Landau, eingerichtet.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis und die Bestandskarte, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebiets aufgeführt ist, werden gefertigt und nach erfolgter Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim öffentlich ausgelegt.

VI. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden (Umlegungsausschuss) ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung.

Der Widerspruch kann

1.

schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Ottersheim, Geschäftsstelle: Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz, Pestalozzistraße 4, 76829 Landau oder

2.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur¹ an den Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Ottersheim, Geschäftsstelle: Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz,

VPS-E-Mail-Adresse: vermka.rpf@poststelle.rlp.de

erhoben werden.

Diese Bekanntmachung wird zeitgleich mit dem Datum vom 22.09.2022 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim und im Internet unter https://www.bellheim.de/vg_bellheim/Wirtschaft/Bodenordnung/ veröffentlicht.

Landau, den 15.09.2022 (DS)
gez. Klaus Theuer
Vorsitzender des Umlegungsausschusses

¹ vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. EU Nr. L 257 S. 73.)