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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 38/2024
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
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Bekanntmachung

Lageplan - Geltungsbereich der Satzung

Satzung der Ortsgemeinde Bellheim vom 17.09.2024

über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Bereich nördlich des Spiegelbachs, östlich der Mittelmühlstraße

Der Gemeinderat Bellheim hat gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), am 12.09.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Zweck der Satzung

Entlang des Spiegelbaches werden städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen insbesondere in Hinblick die Schaffung einer durchgehenden Fuß- und Radwegeverbindung in Betracht gezogen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst eine am Spiegelbach gelegene Teilfläche des Flurstücks Nr. 544/5.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dieser Satzung beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Vorkaufsrecht

An den im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung liegenden Grundstücken und Grundstücksteilen steht der Ortsgemeinde Bellheim zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Im Rahmen der weiteren Ortsentwicklung strebt die Ortsgemeinde Bellheim zur Verbesserung der innerörtlichen Erschließungsqualität für Fußgänger und Radfahrer sowie zur Schaffung einer innerörtlichen Naherholungsachse eine Fuß- und Radwegeverbindung entlang des Spiegelbachs an.

Die Vorkaufsrechtssatzung wird erlassen, um die Schaffung der hierfür erforderlichen Flächenverfügbarkeit zu unterstützen.

Bellheim, 17.09.2024
gez.
Paul Gärtner
Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.