Aus gegebenem Anlass müssen wir erneut auf die Einhaltung der Regelungen zur Straßenreinigung hinweisen.
Nach § 5 Abs. 4 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, dazu gehören auch Bürgersteig und Straßenrinne, sind diese grundsätzlich einmal wöchentlich, an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag zu reinigen. Die Reinigung umfasst nach § 5 Abs. 1 dieser Reinigungssatzung die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören sowie die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe.
Das Kehren in die Gullys ist nicht erlaubt. Insbesondere bei Starkregen macht sich dieses dadurch bemerkbar, dass es zu Rückstaus auf der Straße kommt. Das Regenwasser bleibt dann noch stundenlang auf der Straße stehen.
Diese wöchentliche Reinigungspflicht gilt im gesamten Ortsbereich. Verstöße dagegen können nach der Straßenreinigungssatzung der Gemeinden Bellheim, Knittelsheim, Ottersheim und Zeiskam als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.