Titel Logo
Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 41/2024
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Bellheim

vom 07.10.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2 Ausschüsse des Gemeinderates

§ 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

§ 5 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

§ 7 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

§ 8 Beigeordnete

§ 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 10 Aufwandsentschädigung für Seniorenbeauftragte

§ 11 Inkrafttreten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Bellheim unter der Adresse http://www.bellheim.de soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde Bellheim bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGoVGRP. Zusätzlich soll auch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim erfolgen. In diesen Fällen ist die authentische Form die elektronische. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates, eines Ausschusses oder eines Beirates sowie andere termingebundene öffentliche Bekanntmachungen werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Ortsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf /durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim, Schubertstraße 18, 76756 Bellheim, befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuss

2. Rechnungsprüfungsausschuss

3. Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft

4. Ausschuss für Bauen, Umwelt, Energie, Friedhof und Verkehr

5. Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport

6. Schulträgerausschuss

(2) Die Ausschüsse haben elf Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sieben Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter folgender Ausschüsse werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt:

1. Haupt- und Finanzausschuss

2. Rechnungsprüfungsausschuss

(4) Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet:

1. Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft

2. Ausschuss für Bauen, Umwelt, Energie, Friedhof und Verkehr

3. Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport

4. Schulträgerausschuss

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

(5) Über die Bildung, Größe, Mitgliedschaft und Ausgestaltung weiterer Ausschüsse oder Beiräte entscheidet der Ortsgemeinderat.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 25.000,-- EUR

2. Verfügung über Gemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinden bis zu einer Wertgrenze von 50.000,-- EUR, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist

3. Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenze, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 2.000,-- EUR

4. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung

5. Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist bis zu einer Wertgrenze von 50.000,-- EUR

6. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einem Streitwert von 25.000,-- EUR soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

7. Genehmigung von Verträgen der Ortsgemeinde mit dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,-- EUR;

8. Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeisterübertragen ist,

9. Stundung von gemeindlichen Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,-- EUR im Einzelfall

10. Unbefristete Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 5.000,-- EUR soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist.

(3) Dem Ausschuss für Bauen, Umwelt, Energie, Friedhof und Verkehr wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 25.000,-- EUR im Einzelfall für Maßnahmen in den Bereichen Bauen, Bauleitplanung, Raumordnung, Landesplanung, Mobilität, Friedhof und Umwelt

2. Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist im Einzelfall für Maßnahmen in den Bereichen Bauen, Bauleitplanung, Raumordnung, Landesplanung, Mobilität, Friedhof und Umwelt bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 50.000,-- EUR;

3. Entscheidungen über die Zustimmung bzw. das Einvernehmen in einzelnen Bauangelegenheiten,

4. Entscheidung über Ausnahmen von Befreiungen gem. § 31 BauGB.

5. Mitwirkung bei der Vorbereitung gemeindlicher Baumaßnahmen und Planungen.

(4) Dem Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000,-- EUR im Einzelfall für Maßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft

2. Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist im Einzelfall für Maßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 25.000,-- EUR;

3. Selbständige Erledigung aller die Landwirtschaft betreffenden Angelegenheiten, wie Tierzucht, Schädlingsbekämpfung, Feldwegeunterhaltung, allgemeine Förderungsmaßnahmen,

4. Landwirtschaftliche Pachtpreisfestsetzung für gemeindeeigenes, landwirtschaftliches Gelände,

(5) Dem Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000,-- EUR im Einzelfall für Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Soziales, Vereine, Jugend, Senioren, Familie, Kultur und Sport

2. Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist im Einzelfall für Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Soziales, Vereine, Jugend, Senioren, Familie, Kultur und Sport bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 25.000,-- EUR;

3. Behandlung von Bildungs-, Kultur-, Jugend- und Sportangelegenheiten,

4. Mitwirkung bei sozialen Angelegenheiten.

Den Vereinen soll in diesem Ausschuss Gelegenheit gegeben werden, ihre Arbeit und die damit verbundenen Anliegen vorzustellen.

(6) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegen die in § 112 Abs. 1 GemO festgelegten Aufgaben.

(7) Dem Schulträgerausschuss werden folgende Angelegenheiten übertragen:

1. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000,-- EUR im Einzelfall für Maßnahmen in den Bereichen Schulen (ohne Bauangelegenheiten, Betreuende Grundschule, Ganztagsschule und Schulsozialarbeit;

2. Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist im Einzelfall für Maßnahmen in den Bereichen Schulen (ohne Bauangelegenheiten, Betreuende Grundschule, Ganztagsschule und Schulsozialarbeit bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 10.000,-- EUR;

(8) Wertgrenzen der Absätze 2 bis 3 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung, soweit Sie nicht kraft Gesetzes dem Ortsgemeinderat oder auf Grund dieser Hauptsatzung einem Ausschuss vorbehalten sind, in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 10.000,-- EUR;

2. Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000,-- EUR;

3. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses

4. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates

5. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.600,00 € im Einzelfall,

6. Unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000,-- EUR, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre;

7. Ankauf von Acker- und Wiesengelände zum marktüblichen Preis bis zu einem Betrag von 10.000,00 €.

8. Die Erklärung der Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts, wenn Gründe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vorliegen,

9. Qualifizierung einer Straßenbaumaßnahme als Erschließungs- oder Ausbaumaßnahme

10. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte

11. Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO

12. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung

13. Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung nach Maßgabe der Entscheidung des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses

§ 5

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 30,00 € und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €. Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen (Rats- und/oder Ausschusssitzungen) an einem Tag wird nur einmal Sitzungsgeld gewährt. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrags wird um 50 v. H. gekürzt, wenn das Gemeinderatsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Sitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen war. Die Aufwandsentschädigung ist halbjährlich nachträglich und längstens bis Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat endet.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 25,-- EUR je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1. In Höhe von 25,-- EUR je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2. In Höhe von 25,-- EUR je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Abs. 3 Satz 3).

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt; es gilt der höhere Betrag

(7) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.

(8) Zur Bestreitung von Geschäftsführungskosten sowie für die Durchführung kommunalpolitischer Veranstaltungen erhält jede Fraktion eine jährliche Entschädigung von 210,00 € und für jedes Ratsmitglied 10,00 €. Der Betrag ist jeweils zum 1. Dezember auszuzahlen.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte sowie des Ältestenrates des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung nach Abs. 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 3 entsprechend.

§ 7

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8

Beigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde Bellheim hat bis zu drei Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde Bellheim werden bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet, die auf die Beigeordneten zu übertragen sind.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in folgender Höhe: die/der 1. Beigeordnete, der/dem ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhält 25%, die/der weitere (2.) Beigeordnete erhält 25% und die/der weitere (3.) Beigeordnete erhält 25% der dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 11,20 €.

(5) § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 10

Seniorenbeauftragte

(1) Die Gemeinde bestellt eine/n Seniorenbeauftragte/n für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates.

(2) Die/Der Seniorenbeauftragte gibt mindestens jährlich einen Tätigkeitsbericht dem Gemeinderat oder dem Fachausschuss zur Kenntnis.

(3) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen erhält die/der Seniorenbeauftragte eine monatliche Entschädigung in Höhe von 15% der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 7.

(4) § 9 Abs. 4 KomAEVO gilt entsprechend.

(5) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Vor Ablauf der Wahlperiode ist rechtzeitig eine Ausschreibung für die Bestellung der/des Seniorenbeauftragten für die kommende Legislaturperiode vorzunehmen. Über die Bestellung entscheidet der neue Ortsgemeinderat bei der konstituierenden Sitzung oder spätestens drei Monate danach.

(7) Der/die Seniorenbeauftragte kann auf ehrenamtlicher Basis das Amt auch nach der in Absatz 1 bestimmten Wahlzeit solange fortführen, bis der oder die neue Seniorenbeauftragte bestellt wurde. Über eine angemessene Aufwandsentschädigung bestimmt der Gemeinderat oder der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde (Übergangszeit). Wird die ehrenamtliche Ausführung in dieser Übergangszeit abgelehnt, wird die Aufgabe durch den Bürgermeister oder einem von ihm bestimmten Beigeordneten für die Dauer bis zur Neubestellung eines/einer Seniorenbeauftragten wahrgenommen. Das gleiche gilt bei einer erfolglosen Ausschreibung.

(8) Der Gemeinderat kann (mit einfacher Mehrheit) vor Ablauf der Wahlperiode bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Bestellung des/der Seniorenbeauftragten aufheben. Der Gemeinderat entscheidet dann, ob eine Neuausschreibung bis zum Ende der laufenden Wahlperiode vorgenommen wird.

(9) Bei der vorzeitigen Niederlegung des Amtes durch den/die Seniorenbeauftragte/n vor Ablauf der Wahlperiode gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.12.2015 außer Kraft.

Bellheim, den 07.10.2024
gez.
Paul Gärtner
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die Satzung gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Bellheim geltend gemacht wird.

Hat jemand eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Bellheim, den 07.10.2024
gez.
Gerald Job
Bürgermeister