Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Knittelsheim vom 25. Mai 2020 wird wie folgt geändert:
| 1. | Die §§ 2 und 10 werden gestrichen |
| 2. | die §§ 3 bis 9 und 11 werden die §§ 2 bis 8 und 10 |
| 3. | der neue § 2 wird wie folgt geändert: |
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| aa) In Absatz 1 wird die Ziffer 4 gestrichen |
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| bb) In Absatz 4 wird die Ziffer 2 gestrichen |
| 4. | der neue § 8 wird wie folgt geändert: |
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| aa) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: |
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| (2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 9 % der dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung“ |
| 5. | der neue § 10 wird wie folgt neu gefasst: |
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| (1) die Gemeinde bestellt bis zu 4 Beauftragte für die Gemeindebücherei. |
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| (2) Die/der Beauftragte für die Bücherei erhält für die Betreuung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,-- €. |
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| (3) Weitere Beauftragte für die Bücherei erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von je 40,-- €.“ |
Die Satzung tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Bellheim geltend gemacht wird.
Hat jemand eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann die Verletzung geltend machen.