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Verbandsgemeinde-Kurier Bellheim
Ausgabe 41/2025
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim
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Öffentliche Bekanntmachung

Geltungsbereich der Satzung vom 24.08.2017 (nachrichtlich)

Bekanntmachung der Satzung der Ortsgemeinde Ottersheim bei Landau vom 01.10.2025 über die Aufhebung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB im Baugebiet „Westlich der Waldstraße“

Der Gemeinderat hat am 10.09.2025 auf Grund der

§ 24 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) und

§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)

folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Aufhebung der Satzung

Die Satzung der Ortsgemeinde Ottersheim bei Landau über ein besonderes Vorkaufsrecht „Westlich der Waldstraße“ nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vom 24.08.2017 (beschlossen im Gemeinderat am 14.08.2017) wird aufgehoben.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ottersheim, den 01.10.2025
gez. Gerald Job
Ortsbürgermeister

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.