Geltungsbereich der Satzung vom 24.08.2017 (nachrichtlich)
Bekanntmachung der Satzung der Ortsgemeinde Ottersheim bei Landau vom 01.10.2025 über die Aufhebung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB im Baugebiet „Westlich der Waldstraße“
Der Gemeinderat hat am 10.09.2025 auf Grund der
§ 24 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) und
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)
folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Satzung der Ortsgemeinde Ottersheim bei Landau über ein besonderes Vorkaufsrecht „Westlich der Waldstraße“ nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vom 24.08.2017 (beschlossen im Gemeinderat am 14.08.2017) wird aufgehoben.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.