| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 67433 Neustadt a.d.W., 21.10.2022 |
| Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung | Telefon: 06321/671-0 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Hochstadt-Zeiskam Acker | Telefax: 06321/671-1250 |
| Az.: 41243-HA10.2. | Internet: www.dlr.rlp.de |
Ladung zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und zum Anhörungstermin über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes
I. Bekanntgabetermin
Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Hochstadt-Zeiskam Acker Landkreis Germersheim wird den Beteiligten der Flurbereinigungsplan gemäß § 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794),
nach vorheriger telefonischer Terminabsprache
am Montag, dem 21.11.2022 und Dienstag, dem 22.11.2022
jeweils vormittags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
im Sitzungssaal des Rathauses, Hauptstraße 75, 76879 Hochstadt
bekannt gegeben.
Der Flurbereinigungsplan liegt in dieser Zeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Beauftragte des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum werden die neue Feldeinteilung erläutern und Auskünfte erteilen.
Auskünfte können auch schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erteilt werden, so dass für Sie eine Teilnahme an den genannten Terminen gegebenenfalls nicht mehr notwendig ist.
Für den Bekanntgabetermin gelten die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Hygienebestimmungen.
Es liegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, der eigens zur Auskunftserteilung und Erläuterung bestimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin (vgl. Ziffer II. dieser Ladung) besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.
Jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug ist zu den Terminen mitzubringen. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug dem Bevollmächtigten bzw. dem Vertreter zu.
Für Auskünfte oder zur Terminabsprache wenden Sie sich bitte an eine der folgenden Kontaktpersonen:
• Herr Tobias Mensinger (SGL Planung und Vermessung)
Tel.: 06321/671-1166; E-Mail: tobias.mensinger@dlr.rlp.de
• Herr Matthias Werling (SB Planung und Vermessung)
Tel.: 06321/671-1114; E-Mail: matthias.werling@dlr.rlp.de
II. Anhörungstermin
Zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des Flurbereinigungsplanes wird hiermit gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG der Termin anberaumt auf
Donnerstag, den 24.11.2022, um 09.00 Uhr
im Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 198, 76879 Hochstadt
Beteiligte, die keine Erhebung von Widersprüchen beabsichtigen, brauchen die Anhörung nicht wahrzunehmen.
Sollten Beteiligte den Anhörungstermin wahrnehmen wollen, ist eine Anmeldung bei einer der vorgenannten Kontaktperson bis zum 18.11.2022 erforderlich.
Für den Anhörungstermin gelten die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Hygienebestimmungen.
Die Beteiligten werden hiermit geladen als
1) Teilnehmer für ihre dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke,
2) Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unterliegen,
3) Angrenzer an das Flurbereinigungsgebiet wegen der Neuvermarktung der Grenzen gemäß § 56 FlurbG.
Soweit möglich, beantworten wir Ihre Fragen vorab auch gerne am Telefon, so dass für Sie eine Teilnahme an den o.a. Terminen möglicherweise nicht mehr notwendig ist.
Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplanes, insbesondere gegen die Abfindung, gegen die Vermessung der Grenzen des Flurbereinigungsgebietes müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im Anhörungstermin vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nach dem Anhörungstermin schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,
Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung,
Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt
erheben.
Die Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen sein. Hierauf wird besonders hingewiesen.
Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.
Vorherige Eingaben oder Vorsprachen beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum oder bei sonstigen Stellen sind zwecklos und haben keinerlei rechtliche Wirkungen.
Beteiligte, die keine Widersprüche zu erheben haben, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen.
Reise- und Fahrtkosten werden nicht erstattet.
Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen. Dies gilt auch für Eheleute bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, falls sie sich gegenseitig vertreten.
Vollmachtsvordrucke können beim DLR in Empfang genommen werden. Die Vollmachtsvordrucke stehen auch im Internet unter „www.dlr.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/DLR-Rheinpfalz/V41243“ unter Nr. 10 „Formulare und Merkblätter““ zum download bereit.
Der Vollmachtgeber hat seine Unterschrift amtlich beglaubigen zu lassen (z.B. durch die Verbandsgemeindeverwaltung). Als Geschäft, das der Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung der Unterschrift gemäß § 108 FlurbG und § 6 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 18.05.1978 (GVBl S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280) kosten- und gebührenfrei.
III. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken
Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden.
Da die eingetragenen Rechte im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren durch die Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt bleiben und der neue Grundbesitz bezüglich der Belastungen anstelle des alten Grundbesitzes tritt, ist das Erscheinen dieser Nebenbeteiligten zum Termin nicht unbedingt erforderlich.